Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.08.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §112Rechtssatz
Bei einem Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist handelt es sich unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensanhängigkeit um ein eigenes, nicht mehr dem rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren zuzuordnendes Verfahren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das wasserrechtliche Verfahren erst mit dem Überprüfungsbescheid seinen Abschluss findet [vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG² E8 zu § 112].Bei einem Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist handelt es sich unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensanhängigkeit um ein eigenes, nicht mehr dem rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren zuzuordnendes Verfahren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das wasserrechtliche Verfahren erst mit dem Überprüfungsbescheid seinen Abschluss findet [vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG² E8 zu Paragraph 112 ],
Schlagworte
Baufrist, Bauvollendungsfrist, Verlängerung, ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1659.4Zuletzt aktualisiert am
27.08.2015