Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
12.08.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §112Rechtssatz
Eine Verlängerung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist nach § 112 Abs 2 WRG 1959 kann nur erfolgen, wenn die den Baubeginn oder die Bauvollendung hindernden Gründe die bewilligte Wasseranlage betreffen.Eine Verlängerung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist nach Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 kann nur erfolgen, wenn die den Baubeginn oder die Bauvollendung hindernden Gründe die bewilligte Wasseranlage betreffen.
Schlagworte
Baufrist, Bauvollendungsfrist, Verlängerung, ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1659.4Zuletzt aktualisiert am
27.08.2015