Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
12.08.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §112Rechtssatz
§ 112 Abs 2 WRG 1959 räumt der Wasserrechtsbehörde bei der Verlängerung der Frist Ermessen ein. Voraussetzung dafür, dass die Wasserrechtsbehörde überhaupt von diesem Ermessen Gebrauch machen kann, ist das Vorliegen triftiger Gründe für eine Verlängerung. Das Vorliegen triftiger Gründe ist eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine Fristverlängerung. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob sie diesfalls die Verlängerung bewilligt. [vgl Bumberger/ Hinterwirth, WRG² (2013) E11 zu § 112].Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 räumt der Wasserrechtsbehörde bei der Verlängerung der Frist Ermessen ein. Voraussetzung dafür, dass die Wasserrechtsbehörde überhaupt von diesem Ermessen Gebrauch machen kann, ist das Vorliegen triftiger Gründe für eine Verlängerung. Das Vorliegen triftiger Gründe ist eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine Fristverlängerung. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob sie diesfalls die Verlängerung bewilligt. [vgl Bumberger/ Hinterwirth, WRG² (2013) E11 zu Paragraph 112 ],
Schlagworte
Baufrist, Bauvollendungsfrist, Verlängerung, ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1659.4Zuletzt aktualisiert am
27.08.2015