RS Lvwg 2015/8/13 LVwG-2015/38/1755-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.08.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 76 Abs 3 AVG sind im Fall des Vorliegens eines Verschuldens gemäß Abs 2 die Kosten angemessen auf die einzelnen Beteiligten, denen ein Verschulden vorzuwerfen ist, zu verteilen. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, AVG sind im Fall des Vorliegens eines Verschuldens gemäß Absatz 2, die Kosten angemessen auf die einzelnen Beteiligten, denen ein Verschulden vorzuwerfen ist, zu verteilen.

Diese Anordnung bedeutet zum einen, dass der Gesamtbetrag auf alle Ersatzpflichtigen derart aufzuteilen ist, dass jeder nur den ihm auferlegten Teil schuldet (vgl VwGH 14.12.1995, Zl 91/07/0070). Eine Solidarverpflichtung („zu ungeteilten Hand“) wird durch § 76 Abs 3 AVG hingegen nicht begründet (vgl VwGH 14.12.1995, Zl 91/07/0070). Diese Anordnung bedeutet zum einen, dass der Gesamtbetrag auf alle Ersatzpflichtigen derart aufzuteilen ist, dass jeder nur den ihm auferlegten Teil schuldet vergleiche VwGH 14.12.1995, Zl 91/07/0070). Eine Solidarverpflichtung („zu ungeteilten Hand“) wird durch Paragraph 76, Absatz 3, AVG hingegen nicht begründet vergleiche VwGH 14.12.1995, Zl 91/07/0070).

Zum anderen geht daraus auch hervor, dass die Aufteilung der Auslagen nicht unbedingt zu gleichen Teilen zu erfolgen hat. Sie hat sich aber stets nach sachlichen, dem Sinn des § 76 AVG entsprechenden Kriterien, also bei Beteiligten im Sinn des § 76 Abs 2 AVG nach Maßgabe des jeweiligen Verschuldens zu richten.Zum anderen geht daraus auch hervor, dass die Aufteilung der Auslagen nicht unbedingt zu gleichen Teilen zu erfolgen hat. Sie hat sich aber stets nach sachlichen, dem Sinn des Paragraph 76, AVG entsprechenden Kriterien, also bei Beteiligten im Sinn des Paragraph 76, Absatz 2, AVG nach Maßgabe des jeweiligen Verschuldens zu richten.

Schlagworte

Sachverständigengebühren, Abbruchsverfahren, Kostenaufteilung, materielles Eigentum, selbständiges Eigentum, Miteigentum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.38.1755.1

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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