RS Vwgh 2004/10/21 2001/06/0083

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs4;
RPG Vlbg 1996 §22 Abs2 idF 1999/043;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0159

Rechtssatz

Die Durchführung der vom Beschwerdeführer begehrten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG angesichts des Umstandes unterbleiben, dass bei der Behandlung beider Beschwerden bloß Rechtsfragen betreffend die Auslegung des § 14 Abs. 4 bzw. des § 22 Abs. 2 lit. a Vlbg RPG zu behandeln waren, die keine hohe Komplexität aufweisen. Die Rechtsfrage, ob Gebäude und Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, die das Wohnen im Sinne des § 14 Abs. 4 erster Satz Vlbg RPG nicht wesentlich stören, im Mischgebiet ohne Zonierung gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Satz Vlbg RPG errichtet werden dürfen, wurde in der Beschwerde gar nicht angesprochen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060083.X05

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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