Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.08.2015Index
L44107 Feuerpolizei Kehrordnung TirolNorm
FPolO Tir 1998 §19Rechtssatz
Feuerpolizeiliche Anordnungen, die bauliche oder sonstige Maßnahmen an der baulichen Anlage bzw an den betreffenden Grundstücken zum Gegenstand haben können nicht auf der Grund¬lage von § 19 TFPO 1998 sondern auf Grundlage von § 20 TFPO 1998 verfügt werden, wäh¬rend sonstige Anordnungen zur Behebung sonstiger brandgefährlicher Zustände auf § 19 TFPO 1998 zu stützen sind.Feuerpolizeiliche Anordnungen, die bauliche oder sonstige Maßnahmen an der baulichen Anlage bzw an den betreffenden Grundstücken zum Gegenstand haben können nicht auf der Grund¬lage von Paragraph 19, TFPO 1998 sondern auf Grundlage von Paragraph 20, TFPO 1998 verfügt werden, wäh¬rend sonstige Anordnungen zur Behebung sonstiger brandgefährlicher Zustände auf Paragraph 19, TFPO 1998 zu stützen sind.
Schlagworte
Feuerbeschau, Abgrenzung zum Baurecht, Zuständigkeit, Fehlen eines entsprechenden ErmittlungsverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.1762.1Zuletzt aktualisiert am
27.08.2015