RS Lvwg 2015/8/26 LVwG-2015/40/1762-1

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Veröffentlicht am 26.08.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.08.2015

Index

L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FPolO Tir 1998 §19
AVG §59 Abs1

Rechtssatz

Feuerpolizeiliche Anordnungen, die bauliche oder sonstige Maßnahmen an der baulichen Anlage bzw an den betreffenden Grundstücken zum Gegenstand haben können nicht auf der Grund¬lage von § 19 TFPO 1998 sondern auf Grundlage von § 20 TFPO 1998 verfügt werden, wäh¬rend sonstige Anordnungen zur Behebung sonstiger brandgefährlicher Zustände auf § 19 TFPO 1998 zu stützen sind.Feuerpolizeiliche Anordnungen, die bauliche oder sonstige Maßnahmen an der baulichen Anlage bzw an den betreffenden Grundstücken zum Gegenstand haben können nicht auf der Grund¬lage von Paragraph 19, TFPO 1998 sondern auf Grundlage von Paragraph 20, TFPO 1998 verfügt werden, wäh¬rend sonstige Anordnungen zur Behebung sonstiger brandgefährlicher Zustände auf Paragraph 19, TFPO 1998 zu stützen sind.

Schlagworte

Feuerbeschau, Abgrenzung zum Baurecht, Zuständigkeit, Fehlen eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.1762.1

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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