RS Lvwg 2015/8/26 LVwG-2015/40/1762-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.08.2015

Index

L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FPolO Tir 1998 §19
AVG §59 Abs1

Rechtssatz

Nach der eindeutigen Regelung in § 19 Abs 3 TFPO 1998 ist § 19 Abs 1 und 2 nur subsidiär gegenüber dem baurechtlichen Regime nach § 39 bzw § 40 TBO 2011 anwendbar. Aufgrund der zusätzlich zu treffenden Abgrenzung des § 19 TFPO 1998 zu § 20 TFPO 1998, welche unter Heranziehung der Lex-specialis-Regel vorzunehmen ist, ergibt sich eine Anwendbarkeit des § 19 TFPO 1998 in folgenden Konstellationen: 1. feuerpolizeiliche Anordnun¬gen, die nicht als Maßnahme an der baulichen Anlage oder am betreffenden Grundstück zu qualifizieren sind und 2. Anordnung der Behebung feuerpolizeilicher Mängel die auf die Nichteinhaltung von durch die Feuerpolizeibehörde in Anwendung des § 3 Abs 1 TFPO 1998 vorgeschriebenen Auflagen zurückzuführen sind.Nach der eindeutigen Regelung in Paragraph 19, Absatz 3, TFPO 1998 ist Paragraph 19, Absatz eins und 2 nur subsidiär gegenüber dem baurechtlichen Regime nach Paragraph 39, bzw Paragraph 40, TBO 2011 anwendbar. Aufgrund der zusätzlich zu treffenden Abgrenzung des Paragraph 19, TFPO 1998 zu Paragraph 20, TFPO 1998, welche unter Heranziehung der Lex-specialis-Regel vorzunehmen ist, ergibt sich eine Anwendbarkeit des Paragraph 19, TFPO 1998 in folgenden Konstellationen: 1. feuerpolizeiliche Anordnun¬gen, die nicht als Maßnahme an der baulichen Anlage oder am betreffenden Grundstück zu qualifizieren sind und 2. Anordnung der Behebung feuerpolizeilicher Mängel die auf die Nichteinhaltung von durch die Feuerpolizeibehörde in Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, TFPO 1998 vorgeschriebenen Auflagen zurückzuführen sind.

Somit wäre von der belangten Behörde zu prüfen gewesen, ob es sich um eine konsenslose Bauführung bzw ein Baugebrechen handelt und wäre diesbezüglich eine Zuständigkeit der Baubehörde gegeben.

Schlagworte

Feuerbeschau, Abgrenzung zum Baurecht, Zuständigkeit, Fehlen eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.1762.1

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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