RS Lvwg 2015/8/26 LVwG-2015/40/1762-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

26.08.2015

Index

L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FPolO Tir 1998 §19
AVG §59 Abs1

Rechtssatz

Sämtliche von der belangten Behörde festgestellten Zustände betreffen Mängel an der baulichen Anlage (fehlende Brandabschnittsbildungen bzw. fehlende Ausstattung mit Brandschutztüren, Abschottung der Treppenhäuser, Absturzsicherung bzw. Handläufe, Fluchtwegbeleuchtung, Fluchtweglängen von mehr als 40 Metern, keine Brandrauchentlüftung in den Stiegenhäusern, fehlende Brandmeldeanlage, Abgasaustritt am Kamin des BHKW) und wären diese Mängel vorrangig mit Mitteln des Baurechts, sei es aufgrund Nichteinhaltung individueller oder genereller baurechtlicher Vorschriften nach § 39 TBO 2011, aufgrund von Baugebrechen nach § 40 TBO 2011 oder aufgrund einer drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nach § 27 Abs 10 TBO 2011 zu beseitigen. Ein Anwendungsfall des § 19 TFPO 1998 ist vordergründig hier nicht erkennbar.Sämtliche von der belangten Behörde festgestellten Zustände betreffen Mängel an der baulichen Anlage (fehlende Brandabschnittsbildungen bzw. fehlende Ausstattung mit Brandschutztüren, Abschottung der Treppenhäuser, Absturzsicherung bzw. Handläufe, Fluchtwegbeleuchtung, Fluchtweglängen von mehr als 40 Metern, keine Brandrauchentlüftung in den Stiegenhäusern, fehlende Brandmeldeanlage, Abgasaustritt am Kamin des BHKW) und wären diese Mängel vorrangig mit Mitteln des Baurechts, sei es aufgrund Nichteinhaltung individueller oder genereller baurechtlicher Vorschriften nach Paragraph 39, TBO 2011, aufgrund von Baugebrechen nach Paragraph 40, TBO 2011 oder aufgrund einer drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nach Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 zu beseitigen. Ein Anwendungsfall des Paragraph 19, TFPO 1998 ist vordergründig hier nicht erkennbar.

Schlagworte

Feuerbeschau, Abgrenzung zum Baurecht, Zuständigkeit, Fehlen eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.1762.1

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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