TE Vfgh Beschluss 1980/2/29 B15/76

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Veröffentlicht am 29.02.1980
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Index

50 Gewerberecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs2
Handelskammer-WahlO §2

Leitsatz

Handelskammerwahlordnung; Mitteilung der Hauptwahlkommission der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, daß sie nicht berufen ist, über Einsprüche bei Wahlen in Berufsgruppenausschüsse zu entscheiden - kein Bescheid

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Bundesinnungsmeister der Allgemeinen Bundesinnung des Gewerbes der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft erklärte als Wahlleiter für die Wahl eines Berufsgruppenausschusses "Technische Büros" mit Schreiben vom 25. November 1975 die Wahlwerber des einzigen gültigen Wahlvorschlags "Einheitsliste für die Wahl des Berufsgruppenausschusses 'Technische Büros' in der Allgemeinen Bundesinnung des Gewerbes gem. §37 Abs3 HKWO" als mit dem Wahltag gewählt; die vom Beschwerdeführer unter der Bezeichnung "Namensliste Köchl" vorgelegte Liste habe nicht zur Kenntnis genommen werden können, da zur Einbringung eines gültigen Wahlvorschlages allein die im Bundesinnungsausschuß vertretene Wählergruppe "Einheitsliste" berechtigt sei.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einspruch an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft. In bezug auf diesen Einspruch erging an ihn folgendes Schreiben des Vorsitzenden der Hauptwahlkommission vom 4. Dezember 1975:

"Sehr geehrter Herr Ingenieur!

Zu Ihrem Schreiben vom 2. 12. d. J., mit welchem Sie bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer Einspruch gegen die Durchführung der Wahl eines Berufsgruppenausschusses der Technischen Büros bei der Allgemeinen Bundesinnung des Gewerbes erheben, teile ich Ihnen mit, daß die Hauptwahlkommission mangels einer diesbezüglichen positiv-rechtlichen Bestimmung der Handelskammer-Wahlordnung nicht berufen ist, über Einsprüche bei Wahlen in Berufsgruppenausschüsse im allgemeinen und somit über Ihr Vorbringen im besonderen zu entscheiden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

HAUPTWAHLKOMMISSION DER BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

Der Vorsitzende:"

Gegen diese Erledigung, die der Beschwerdeführer als Bescheid wertet, richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG eingebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Erledigung, allenfalls auf Beschwerdeabtretung an den VwGH.

II. Der VfGH hat erwogen:

Gem. der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist ein Verwaltungsakt dann ein Bescheid, wenn er gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn er also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat (s. zB VfSlg. 6187/1970 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Schreiben des Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (dem nach der Lage der Verwaltungsakten ein Kommissionsbeschluß nicht zugrunde liegt) bringt nicht etwa zum Ausdruck, daß die Hauptwahlkommission aus Anlaß des vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruchs eine diesen Rechtsbehelf verfahrensrechtlich erledigende Entscheidung getroffen habe. Es beinhaltet vielmehr die Mitteilung der Rechtsansicht des (zu einer monokratischen Entscheidung namens der Hauptwahlkommission keineswegs berufenen) Kommissionsvorsitzenden an den Beschwerdeführer (arg.: "... teile ich Ihnen mit"), daß (seines Erachtens) bei der gegebenen Rechtslage eine Entscheidung der Hauptwahlkommission über Einsprüche der betreffenden Art (und somit auch über den des Beschwerdeführers) nicht in Betracht komme.

Da sich die vorliegende Beschwerde sohin nicht gegen einen Bescheid iS des Art144 B-VG richtet, war sie wegen der Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen; bei diesem Ergebnis war auf die Frage nicht einzugehen, ob etwa weitere Prozeßhindernisse vorliegen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Wahlen, berufliche Vertretungen, Handelskammern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B15.1976

Dokumentnummer

JFT_10199771_76B00015_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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