Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.09.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1gRechtssatz
Dass das Recht in Form der Ableitung über die Wasserfassung zu den berechtigten Grundstücken im noch verbliebenen Ausmaß grundsätzlich kein Recht beinhaltet, das Wasser auf andere Weise aus dem Großbach zu entnehmen. Sofern daher etwa Wasser in Form von Tankwagen entnommen wird, so ist diese Art der Entnahme nicht mehr vom eingeräumten Konsens umfasst.
Schlagworte
Erlöschen, Wasserrecht, Nichtnutzung, konsenslose Änderung der Anlage, Wasserbenutzungsrecht, Unterbrechung, WasserbenutzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.1042.5Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015