RS Lvwg 2015/9/1 LVwG-2015/15/1042-5

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Veröffentlicht am 01.09.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.09.2015

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1g
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Dass das Recht in Form der Ableitung über die Wasserfassung zu den berechtigten Grundstücken im noch verbliebenen Ausmaß grundsätzlich kein Recht beinhaltet, das Wasser auf andere Weise aus dem Großbach zu entnehmen. Sofern daher etwa Wasser in Form von Tankwagen entnommen wird, so ist diese Art der Entnahme nicht mehr vom eingeräumten Konsens umfasst.

Schlagworte

Erlöschen, Wasserrecht, Nichtnutzung, konsenslose Änderung der Anlage, Wasserbenutzungsrecht, Unterbrechung, Wasserbenutzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.1042.5

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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