Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.09.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1gRechtssatz
Alleine der Umstand, dass die Ableitung des Wassers nicht mehr in Form von offenen Schluten erfolgt, sondern zwischenzeitlich eine Verrohrung stattgefunden hat, konnte daher noch nicht dazu führen, dass das Wasserrecht als solches bereits im Sinne des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erloschen worden wäre.Alleine der Umstand, dass die Ableitung des Wassers nicht mehr in Form von offenen Schluten erfolgt, sondern zwischenzeitlich eine Verrohrung stattgefunden hat, konnte daher noch nicht dazu führen, dass das Wasserrecht als solches bereits im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erloschen worden wäre.
Schlagworte
Erlöschen, Wasserrecht, Nichtnutzung, konsenslose Änderung der Anlage, Wasserbenutzungsrecht, Unterbrechung, WasserbenutzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.1042.5Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015