RS Lvwg 2015/9/1 LVwG-2015/15/1042-5

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Veröffentlicht am 01.09.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.09.2015

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1g
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Alleine der Umstand, dass die Ableitung des Wassers nicht mehr in Form von offenen Schluten erfolgt, sondern zwischenzeitlich eine Verrohrung stattgefunden hat, konnte daher noch nicht dazu führen, dass das Wasserrecht als solches bereits im Sinne des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erloschen worden wäre.Alleine der Umstand, dass die Ableitung des Wassers nicht mehr in Form von offenen Schluten erfolgt, sondern zwischenzeitlich eine Verrohrung stattgefunden hat, konnte daher noch nicht dazu führen, dass das Wasserrecht als solches bereits im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erloschen worden wäre.

Schlagworte

Erlöschen, Wasserrecht, Nichtnutzung, konsenslose Änderung der Anlage, Wasserbenutzungsrecht, Unterbrechung, Wasserbenutzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.1042.5

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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