RS Lvwg 2015/9/4 LVwG-2015/35/1819-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.09.2015

Index

8100 Immission, Luftreinhaltung, Schwefelgehalt im Heizöl, Smogalarm
90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

IG-L 1997 §30 Abs1 Z4
Nachtfahrverbot A12 Inntalautobahn Schwerfahrzeuge §3 Abs1 lita
StVO 1960 §42 Abs6
KDV 1967 §8b Abs4
VStG §22 Abs2
  1. StVO 1960 § 42 heute
  2. StVO 1960 § 42 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 42 gültig von 01.01.2022 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. StVO 1960 § 42 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. StVO 1960 § 42 gültig von 14.01.2017 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  6. StVO 1960 § 42 gültig von 31.03.2013 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 42 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 42 gültig von 27.09.2006 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2006
  9. StVO 1960 § 42 gültig von 01.07.2005 bis 26.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 42 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 42 gültig von 12.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 819/1994
  12. StVO 1960 § 42 gültig von 01.10.1994 bis 11.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  13. StVO 1960 § 42 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. KDV 1967 § 8b heute
  2. KDV 1967 § 8b gültig ab 10.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2021
  3. KDV 1967 § 8b gültig von 21.12.2011 bis 09.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2011
  4. KDV 1967 § 8b gültig von 28.04.2010 bis 20.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2010
  5. KDV 1967 § 8b gültig von 02.09.2006 bis 27.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2006
  6. KDV 1967 § 8b gültig von 25.03.1995 bis 01.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1995

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang vorbringt, dass das Fahrverbot nach dem IG-L als Spezialnorm gegenüber der StVO anzusehen und insofern die Bestrafung wegen einer Übertretung von § 42 Abs 6 StVO rechtswidrig sei, erweist sich dieses Vorbringen als unbegründet. Die hier angenommenen Verwaltungsstraftatbestände sanktionieren nicht denselben Unwert. Während bei den Regelungen des IG-L Umweltschutzgedanken im Vordergrund stehen und diese auf die Sicherstellung einer entsprechenden Luftgüte abzielen, besteht der Zweck des § 42 Abs 6 StVO vorwiegend darin, die Bevölkerung vor Lärm während der Nachtzeit zu schützen (siehe etwa Pürstl, StVO [2011] Fn 21 zu § 42). Dieser unterschiedliche Regelungszweck zeigt sich auch anhand der normierten Ausnahmen von den jeweiligen Nachtfahrverboten. Neben gewissen, offenbar als unvermeidbar eingestuften Fahrten wird diesbezüglich im einen Fall auf Fahrzeuge mit geringen NOx-Emissionen abgestellt, also auf das Ziel einer möglichst geringen Luftverschmutzung, und im anderen Fall auf lärmarme Kraftfahrzeuge. Auch dies zeigt die unterschiedlichen Aspekte der beiden im vorliegenden Fall als verletzt angenommenen Rechtsvorschriften, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst und deshalb ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfallen würde. Der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens wird nicht schon durch eines der herangezogenen Delikte vollständig erschöpft, weshalb im Sinn des oben genannten VwGH-Erkenntnisses vom 23.5.2002, 2001/07/0182, keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt.Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang vorbringt, dass das Fahrverbot nach dem IG-L als Spezialnorm gegenüber der StVO anzusehen und insofern die Bestrafung wegen einer Übertretung von Paragraph 42, Absatz 6, StVO rechtswidrig sei, erweist sich dieses Vorbringen als unbegründet. Die hier angenommenen Verwaltungsstraftatbestände sanktionieren nicht denselben Unwert. Während bei den Regelungen des IG-L Umweltschutzgedanken im Vordergrund stehen und diese auf die Sicherstellung einer entsprechenden Luftgüte abzielen, besteht der Zweck des Paragraph 42, Absatz 6, StVO vorwiegend darin, die Bevölkerung vor Lärm während der Nachtzeit zu schützen (siehe etwa Pürstl, StVO [2011] Fn 21 zu Paragraph 42,). Dieser unterschiedliche Regelungszweck zeigt sich auch anhand der normierten Ausnahmen von den jeweiligen Nachtfahrverboten. Neben gewissen, offenbar als unvermeidbar eingestuften Fahrten wird diesbezüglich im einen Fall auf Fahrzeuge mit geringen NOx-Emissionen abgestellt, also auf das Ziel einer möglichst geringen Luftverschmutzung, und im anderen Fall auf lärmarme Kraftfahrzeuge. Auch dies zeigt die unterschiedlichen Aspekte der beiden im vorliegenden Fall als verletzt angenommenen Rechtsvorschriften, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst und deshalb ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfallen würde. Der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens wird nicht schon durch eines der herangezogenen Delikte vollständig erschöpft, weshalb im Sinn des oben genannten VwGH-Erkenntnisses vom 23.5.2002, 2001/07/0182, keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt.

Schlagworte

Nachtfahrverbot, Schwerfahrzeuge, Emissionsklasse, Lärmarmzertifikat, Konkurrenz, Scheinkonkurrenz, echte Idealkonkurrenz, Unrechtsgehalt, Doppelbestrafung, Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1819.2

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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