Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.09.2015Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
IG-L 1997 §30 Abs1 Z4Rechtssatz
Es liegt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall also kein Fall der Scheinkonkurrenz vor. Weder handelt es sich beim § 3 Abs 1 lit a VO-Nachtfahrverbot um die speziellere Bestimmung gegenüber dem § 42 Abs 6 StVO, noch zeigt sich, dass eine der genannten Bestimmungen gegenüber der anderen subsidiär, also nachrangig wäre. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Konsumtion - im Sinn einer durch die Haupttat verdrängten Begleittat - vorliegt. Vielmehr liegt in Anbetracht der unterschiedlichen Regelungszwecke der von der belangten Behörde herangezogenen Straftatbestände und aufgrund des unterschiedlichen Unrechtsgehaltes, der durch die nebeneinander verhängten Strafen sanktioniert werden soll, ein Fall echter Idealkonkurrenz vor, bei der durch eine Tat mehrere Straftatbestände verwirklicht wurden.Es liegt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall also kein Fall der Scheinkonkurrenz vor. Weder handelt es sich beim Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, VO-Nachtfahrverbot um die speziellere Bestimmung gegenüber dem Paragraph 42, Absatz 6, StVO, noch zeigt sich, dass eine der genannten Bestimmungen gegenüber der anderen subsidiär, also nachrangig wäre. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Konsumtion - im Sinn einer durch die Haupttat verdrängten Begleittat - vorliegt. Vielmehr liegt in Anbetracht der unterschiedlichen Regelungszwecke der von der belangten Behörde herangezogenen Straftatbestände und aufgrund des unterschiedlichen Unrechtsgehaltes, der durch die nebeneinander verhängten Strafen sanktioniert werden soll, ein Fall echter Idealkonkurrenz vor, bei der durch eine Tat mehrere Straftatbestände verwirklicht wurden.
Schlagworte
Nachtfahrverbot, Schwerfahrzeuge, Emissionsklasse, Lärmarmzertifikat, Konkurrenz, Scheinkonkurrenz, echte Idealkonkurrenz, Unrechtsgehalt, Doppelbestrafung, ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1819.2Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015