Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.09.2015Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
IG-L 1997 §30 Abs1 Z4Rechtssatz
Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte und die im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung kommt eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde nicht in Frage. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Parteiengehör wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert.
Schlagworte
Nachtfahrverbot, Schwerfahrzeuge, Emissionsklasse, Lärmarmzertifikat, Konkurrenz, Scheinkonkurrenz, echte Idealkonkurrenz, Unrechtsgehalt, Doppelbestrafung, ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1819.2Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015