RS Vwgh 2004/10/21 2000/13/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §14 Abs7;

Rechtssatz

Mit dem StReformG 1993, BGBl. 1993/818, wurden in die Bestimmung des § 14 Abs. 7 EStG 1988 die Worte "in Rentenform" eingefügt. Selbst wenn lt. Ansicht der Beschwerdeführerin diese Worte nur im Zusammenhang mit den Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes zu lesen wären, könnte daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass unter Pensionszusagen beispielsweise auch Zusagen einmaliger Kapitalbeträge zu verstehen wären. Grundsätzlich trägt der unter "Pensionszusagen" angesprochene Begriff der "Pension" (im Sinne einer Leistungszusage) als Tatbestandsmerkmal bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die "Rentenform" als Wesensmerkmal in sich und aus dem Regelungszusammenhang lässt sich auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass bei den Pensionszusagen - anders als bei den direkten Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionskassengesetzes - andere als solche in Rentenform gemeint sein könnten. Dass die Vorschrift des § 14 Abs. 7 EStG 1988 insgesamt laufende Bezugszahlungen vor Augen hat, ergibt sich etwa auch aus dem in der Z 5 leg.cit. angesprochenen Konnex der zugesagten Pension mit den letzten laufenden Aktivbezügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000130133.X02

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten