Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.09.2015Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §37 Abs1Rechtssatz
Die Bewilligung einer beantragten Verlängerung des Einbringungszeitraumes gemäß § 48 Abs 1 AWG 2002 setzt somit – wenn auch nicht ausdrücklich gesetzlich normiert – das Vorliegen der (neuerlich einzuholenden) Zustimmungserklärung des betroffenen Liegenschaftseigentümers voraus. Fehlt eine solche Zustimmungserklärung, besteht auch im Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß § 48 Abs 1 AWG 2002 der aus § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 abgeleitete Anspruch des Liegenschaftseigentümers auf Versagung der abfallwirtschaftlichen Genehmigung. Eine Missachtung dieses Anspruches berechtigt den jeweiligen Liegenschaftseigentümer zur Erhebung einer Beschwerde.Die Bewilligung einer beantragten Verlängerung des Einbringungszeitraumes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 setzt somit – wenn auch nicht ausdrücklich gesetzlich normiert – das Vorliegen der (neuerlich einzuholenden) Zustimmungserklärung des betroffenen Liegenschaftseigentümers voraus. Fehlt eine solche Zustimmungserklärung, besteht auch im Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 der aus Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 abgeleitete Anspruch des Liegenschaftseigentümers auf Versagung der abfallwirtschaftlichen Genehmigung. Eine Missachtung dieses Anspruches berechtigt den jeweiligen Liegenschaftseigentümer zur Erhebung einer Beschwerde.
Schlagworte
Genehmigungsverfahren, vereinfachtes Verfahren, Optionsrecht, Parteistellung, Verlängerung des Einbringungszeitraumes, Delegation, Unzuständigkeit der belangten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1890.3Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015