Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.09.2015Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §37 Abs1Rechtssatz
Das Konzept des Verlängerungsantrages gemäß § 48 Abs 1 AWG 2002 folgt jenem des § 21 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 48 Rz 4). Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts im Sinn des § 21 Abs 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wassernutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechts im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht dar (Oberleitner/Berger, WRG3 (2011) § 21 Rz 10 mit Hinweis auf VwGH 25.04.2002, 98/07/0023 mwN). Bei der Verlängerung des Einbringungszeitraums handelt es sich somit nicht um eine - § 112 WRG 1959 (Erstreckung der Baufrist) vergleichbare - Verlängerung der Frist zur Ablagerung von Abfällen, sondern um die Erteilung eines neuen Rechts im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht. Das Verfahren auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes gemäß § 48 Abs 1 vierter und fünfter Satz AWG 2002 ist somit vom Genehmigungsverfahren nach § 37 AWG 2002 zu unterscheiden und abzugrenzen.Das Konzept des Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 folgt jenem des Paragraph 21, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) Paragraph 48, Rz 4). Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wassernutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechts im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht dar (Oberleitner/Berger, WRG3 (2011) Paragraph 21, Rz 10 mit Hinweis auf VwGH 25.04.2002, 98/07/0023 mwN). Bei der Verlängerung des Einbringungszeitraums handelt es sich somit nicht um eine - Paragraph 112, WRG 1959 (Erstreckung der Baufrist) vergleichbare - Verlängerung der Frist zur Ablagerung von Abfällen, sondern um die Erteilung eines neuen Rechts im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht. Das Verfahren auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, vierter und fünfter Satz AWG 2002 ist somit vom Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, AWG 2002 zu unterscheiden und abzugrenzen.
Schlagworte
Genehmigungsverfahren, vereinfachtes Verfahren, Optionsrecht, Parteistellung, Verlängerung des Einbringungszeitraumes, Delegation, Unzuständigkeit der belangten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1890.3Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015