Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.09.2015Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolNorm
FlVfLG Tir 1996 §36a Abs2Rechtssatz
Der von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellungsbescheid ist nämlich nicht erforderlich, um ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen, da - wie erwähnt - gar kein Recht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von der Behörde vorzunehmenden Wahl einer Abgabestelle besteht. Außerdem ist ein fehlender Feststellungsbescheid in Anbetracht der dargestellten Rechtslage auch mit keiner Rechtsgefährdung der Antragstellerin verbunden, die es zu beseitigen gelten.
Schlagworte
Gemeindegutsagrargemeinschaft; Sitz; Gemeindeamt; Zustellung; Dokumente; Abgabestelle; Feststellungsbescheid; rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.2046.3Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015