Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.09.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79 Abs1Rechtssatz
§ 79 Abs 1 GewO 1994 bietet keine Grundlage, eine vom Genehmigungsbescheid abweichende Ausführung der Betriebsanlage durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zu regeln; vielmehr ist eine derartige Änderung nach Maßgabe des § 81 genehmigungspflichtig (vgl VwGH 26.04.2006, 2001/04/0147). Damit ist es der Behörde verwehrt, dem Anlagenbetreiber die Abblasung der Abluft über Dach durch eine zusätzliche Auflage nach § 79 Abs 1 vorzuschreiben.Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 bietet keine Grundlage, eine vom Genehmigungsbescheid abweichende Ausführung der Betriebsanlage durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zu regeln; vielmehr ist eine derartige Änderung nach Maßgabe des Paragraph 81, genehmigungspflichtig vergleiche VwGH 26.04.2006, 2001/04/0147). Damit ist es der Behörde verwehrt, dem Anlagenbetreiber die Abblasung der Abluft über Dach durch eine zusätzliche Auflage nach Paragraph 79, Absatz eins, vorzuschreiben.
Schlagworte
Antrag auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen; Lärmbelästigung; SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.1459.9Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015