Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.09.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3Rechtssatz
Mangelt es damit aber an einer dem § 18 Abs 4 AVG entsprechenden schriftlichen Ausfertigung der Erledigung, ist die Erledigung absolut nichtig, weist die Erledigung keine Bescheidqualität auf und liegt danach kein anfechtbarer Bescheid vor.Mangelt es damit aber an einer dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechenden schriftlichen Ausfertigung der Erledigung, ist die Erledigung absolut nichtig, weist die Erledigung keine Bescheidqualität auf und liegt danach kein anfechtbarer Bescheid vor.
Schlagworte
notwendige Merkmale schriftlicher Ausfertigungen von Erledigungen; Fertigung; Amtssignatur; bescheiderlassende Behörde; Name des Genehmigenden nicht erkennbar; Beschwerdevorentscheidung; unzulässige Sachentscheidung; mangels Bescheid keine Beschwerdelegitimation; Beschwerde unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.39.1683.6Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015