Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.09.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3Rechtssatz
Allein aus der Anführung des Bürgermeisters im Spruch als tätig gewordener Behörde ist ein Rückschluss auf die Person des Bürgermeisters als Genehmigenden damit nicht zu treffen und ersetzt die Behördenbezeichnung einerseits damit nicht dessen gesonderte Anführung als Genehmigenden andererseits.
Schlagworte
notwendige Merkmale schriftlicher Ausfertigungen von Erledigungen; Fertigung; Amtssignatur; bescheiderlassende Behörde; Name des Genehmigenden nicht erkennbar; Beschwerdevorentscheidung; unzulässige Sachentscheidung; mangels Bescheid keine Beschwerdelegitimation; Beschwerde unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.39.1683.6Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015