Entscheidungsdatum
18.09.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Ing. AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Dr. Priska Grasser, Brockenweg 2, 6060 Hall in Tirol, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.11.2014, Zahl ****
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziff 1 VStG eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziff 1 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.11.2014,
Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.11.2014, , Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Herr Ing. AA, xx.xx.xxxx, hat als verantwortlicher Beauftragter der C AG & CoKG für den Bereich der Filiale D folgenden Sachverhalt zu verantworten:
Der Arbeitsinspektor Dipl.-Ing. EE hat bei einer Baustellenkontrolle am 20.08.2014
anlässlich der Erhebung eines sich am selben Tag ereigneten Arbeitsunfalles auf der Baustelle
„F" in G bei B, Adresse, Folgendes festgestellt:
Das ca. 4 m hohe 2 - lagige Holzgerüst war aus DOKA H20 -Trägern, Brettern und Pfosten selbst zusammengezimmert, wobei infolge nächtlichen Regens das Holz aufweichte und sich Schrauben lösten und das Gerüst unter der Last von 2 Personen zusammenbrach.
Dieses Gerüst
2. hatte keinen statischen Nachweis,
Dadurch wurde
ad 1.)
§ 55 Abs. 1 BauV übertreten, wonach Gerüste in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen zu errichten sind und nach den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit gemäß den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein müssen.Paragraph 55, Absatz eins, BauV übertreten, wonach Gerüste in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen zu errichten sind und nach den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit gemäß den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein müssen.
ad 2.)
§ 56 Abs. 3 BauV übertreten, wonach für Gerüste und Gerüstbauteile, die von der Regelausführung abweichend errichtet werden, eine statische Berechnung von einer fachkundigen Person erstellt werden muss, in der alle bei der Errichtung und bei der Benützung der Gerüste mögliche Belastungszustände berücksichtigt werden.Paragraph 56, Absatz 3, BauV übertreten, wonach für Gerüste und Gerüstbauteile, die von der Regelausführung abweichend errichtet werden, eine statische Berechnung von einer fachkundigen Person erstellt werden muss, in der alle bei der Errichtung und bei der Benützung der Gerüste mögliche Belastungszustände berücksichtigt werden.
ad 3.)
§ 61 Abs. 1 BauV übertreten, wonach Gerüste nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen sind.Paragraph 61, Absatz eins, BauV übertreten, wonach Gerüste nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen sind.
ad 4.)
§ 61 Abs. 2 BauV übertreten, wonach Gerüste auf offensichtliche Mängel vor ihrer erstmaligen Benutzung von einer fachkundige Person des Gerüstbenutzers zu hin zu prüfen sind.Paragraph 61, Absatz 2, BauV übertreten, wonach Gerüste auf offensichtliche Mängel vor ihrer erstmaligen Benutzung von einer fachkundige Person des Gerüstbenutzers zu hin zu prüfen sind.
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Punkten 1) bis 4) gemäß den dort angeführten Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl Nr 340/1994, sowie §§ 118 Abs 3 und 130 Abs 5 Z 1 Arbeitnehmerlnnenschutz-gesetz - ASchG, BGBl Nr 450/1994, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, eine Verwaltungsübertretung begangen und wurden Strafen in Höhe von jeweils Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 24 Stunden) verhängt wurden. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Punkten 1) bis 4) gemäß den dort angeführten Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1994,, sowie Paragraphen 118, Absatz 3, und 130 Absatz 5, Ziffer eins, Arbeitnehmerlnnenschutz-gesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, eine Verwaltungsübertretung begangen und wurden Strafen in Höhe von jeweils Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 24 Stunden) verhängt wurden.
Gegen das Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Priska Grasser, Brockenweg 2, 6060 Hall i. T. Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das gegenständliche Straferkenntnis sich gegen den Beschwerdeführer, Herrn Ing. AA richte und übersehe die Behörde, dass für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften für die gegenständliche Filiale Hochbau D, gemäß § 9 VStG ein verantwortlicher Beauftragter bestellt und diesbezüglich auch eine Meldung gemäß § 23 Abs 1 ArbIG erstattet worden sei.Gegen das Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Priska Grasser, Brockenweg 2, 6060 Hall i. T. Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das gegenständliche Straferkenntnis sich gegen den Beschwerdeführer, Herrn Ing. AA richte und übersehe die Behörde, dass für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften für die gegenständliche Filiale Hochbau D, gemäß Paragraph 9, VStG ein verantwortlicher Beauftragter bestellt und diesbezüglich auch eine Meldung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG erstattet worden sei.
Das gegenständliche Straferkenntnis sei daher bereits aus diesem Grunde rechtswidrig ergangen.
II. Beweisaufnahme, Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweisaufnahme, Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes in Tirol.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde das Arbeitsinspektorat H aufgefordert, Meldungen im Sinne § 23 Abs 1 ArbIG für die Fa. C, Filiale Hochbau D, Adresse, ha zu übermitteln.Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde das Arbeitsinspektorat H aufgefordert, Meldungen im Sinne Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG für die Fa. C, Filiale Hochbau D, Adresse, ha zu übermitteln.
Diese langte am 16.09.2015 ein. Aus der Bestellungsurkunde für die Arbeitsstätte der Fa. C in D, Adresse, ist ersichtlich, dass Prok. Ing. II als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften für sämtliche Baustellen der Filiale Hochbau D bestellt wurde. Diese Urkunde langte beim Arbeitsinspektorat H bereits am 01.12.2011 ein.Diese langte am 16.09.2015 ein. Aus der Bestellungsurkunde für die Arbeitsstätte der Fa. C in D, Adresse, ist ersichtlich, dass Prok. Ing. römisch zwei als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, VStG für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften für sämtliche Baustellen der Filiale Hochbau D bestellt wurde. Diese Urkunde langte beim Arbeitsinspektorat H bereits am 01.12.2011 ein.
III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
§ 23 Arbeitsinspektionsgesetz 1993, idF BGBl Nr 27/1993, lautet:Paragraph 23, Arbeitsinspektionsgesetz 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 27 aus 1993,, lautet:
§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991, idF zuletzt geändert durch , lautet: Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991, in der Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008,, lautet:
Der Beschwerdeführer rügt, es sei für die Arbeitsstätte in D, Adresse, gemäß § 9 Abs 2 VStG ein verantwortlicher Beauftragter – nämlich Ing. II – bestellt gewesen. Der Beschwerdeführer rügt, es sei für die Arbeitsstätte in D, Adresse, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG ein verantwortlicher Beauftragter – nämlich Ing. römisch zwei – bestellt gewesen.
Die Beschwerde erweist sich als berechtigt.
Gemäß § 23 Abs 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist.
Da eine Bestellungsurkunde beim Arbeitsinspektorat am 01.12.2011 eingelangt ist, trat eine rechtswirksame Übertragung der Verantwortlichkeit an Prok. Ing. II ein, weshalb folglich der Beschwerdeführer für die gegenständlichen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nicht verantwortlich war.Da eine Bestellungsurkunde beim Arbeitsinspektorat am 01.12.2011 eingelangt ist, trat eine rechtswirksame Übertragung der Verantwortlichkeit an Prok. Ing. römisch zwei ein, weshalb folglich der Beschwerdeführer für die gegenständlichen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nicht verantwortlich war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Monica Voppichler-Thöni
(Richterin)
Schlagworte
Bestellung; verantwortlicher Beauftragter; Meldung an ArbeitsinspektoratEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.24.3419.3Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015