RS Vwgh 2004/10/21 99/06/0016

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
BauO Tir 1978 §31;
BauRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs4;

Rechtssatz

Wie sich aus dem E vom 13.5.1993, Zl. 92/06/0125, ergibt, besteht die Säumnis der belangten Behörde (Gemeinderat) nur hinsichtlich des ursprünglich gestellten Antrags im Bauverfahren. Die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofes besteht nur hinsichtlich des dem Verwaltungsverfahren, in dem die Säumnis eingetreten ist, zu Grunde liegenden Antrags. Daher kommt die Einräumung der Möglichkeit, den Antrag zur Vermeidung eines Abweisungsgrundes zu ändern, im verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren nicht mehr in Betracht.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteParteistellung ParteienantragBesondere Rechtsgebiete BaurechtBaubewilligung BauRallg6Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999060016.X04

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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