RS Lvwg 2015/9/22 LVwG-2015/35/1584-4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.09.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

AVG §68 Abs1
NatSchG Tir 2005 §29 Abs2 lita Z2

Rechtssatz

Ob die Interessensabwägung von der belangten Behörde im ursprünglichen Verfahren korrekt durchgeführt wurde, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant. Die Richtigkeit der Interessensabwägung darf zum jetzigen Zeitpunkt nicht nochmals ergründet werden, zumal die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die bereits entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Allfällige Mängel des ersten Verfahrens in der Sachverhaltsfeststellung oder in der rechtlichen Beurteilung stellen keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar. Im nunmehrigen Verfahren ist vielmehr bloß entscheidend, ob sich an den für die Wertung der Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen durch Verwirklichung des Vorhabens maßgeblichen Sachverhaltselementen seit der Erlassung des ursprünglichen Bescheides relevante Änderungen ergeben haben, die ein anderes Verfahrensergebnis möglich erscheinen lassen.

Schlagworte

Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache; Interessensabwägung; keine Änderung der Rechts- und wesentlichen Sachlage; Ausgleichsmaßnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1584.4

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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