Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.09.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Ob die Interessensabwägung von der belangten Behörde im ursprünglichen Verfahren korrekt durchgeführt wurde, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant. Die Richtigkeit der Interessensabwägung darf zum jetzigen Zeitpunkt nicht nochmals ergründet werden, zumal die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die bereits entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Allfällige Mängel des ersten Verfahrens in der Sachverhaltsfeststellung oder in der rechtlichen Beurteilung stellen keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar. Im nunmehrigen Verfahren ist vielmehr bloß entscheidend, ob sich an den für die Wertung der Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen durch Verwirklichung des Vorhabens maßgeblichen Sachverhaltselementen seit der Erlassung des ursprünglichen Bescheides relevante Änderungen ergeben haben, die ein anderes Verfahrensergebnis möglich erscheinen lassen.
Schlagworte
Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache; Interessensabwägung; keine Änderung der Rechts- und wesentlichen Sachlage; AusgleichsmaßnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1584.4Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015