Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.09.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Indem Ausgleichsmaßnahmen für die bewirkten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen und Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Beeinträchtigungen vorgesehen werden, wurden lediglich für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache, nämlich der Errichtung der Wegeanlage an sich, unwesentliche Nebenumstände modifiziert. Dies allein ermöglicht aber im Sinn der VwGH-Rechtsprechung keine Durchbrechung der Rechtskraft. Diese Ausgleichsmaßnahmen ändern nämlich nichts an der von der belangten Behörde grundsätzlich bereits getroffenen Entscheidung, dass keine langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen.
Schlagworte
Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache; Interessensabwägung; keine Änderung der Rechts- und wesentlichen Sachlage; AusgleichsmaßnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1584.4Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015