RS Lvwg 2015/9/22 LVwG-2015/35/1584-4

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Veröffentlicht am 22.09.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.09.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

AVG §68 Abs1
NatSchG Tir 2005 §29 Abs2 lita Z2

Rechtssatz

Indem Ausgleichsmaßnahmen für die bewirkten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen und Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Beeinträchtigungen vorgesehen werden, wurden lediglich für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache, nämlich der Errichtung der Wegeanlage an sich, unwesentliche Nebenumstände modifiziert. Dies allein ermöglicht aber im Sinn der VwGH-Rechtsprechung keine Durchbrechung der Rechtskraft. Diese Ausgleichsmaßnahmen ändern nämlich nichts an der von der belangten Behörde grundsätzlich bereits getroffenen Entscheidung, dass keine langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen.

Schlagworte

Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache; Interessensabwägung; keine Änderung der Rechts- und wesentlichen Sachlage; Ausgleichsmaßnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1584.4

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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