Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.09.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Das Landesverwaltungsgericht ist berechtigt zu prüfen, ob die von der belangten Behörde vorgenommen Zurückweisung wegen entschiedener Sache die im § 68 AVG definierten Voraussetzungen erfüllt, auch wenn gemäß § 17 VwGVG der vierte Teil des AVG und damit § 68 in Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden ist. Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf § 68 Abs 1 AVG gestützt hat (vgl VfGH 18.06.2014, Zl G5/2014-9).Das Landesverwaltungsgericht ist berechtigt zu prüfen, ob die von der belangten Behörde vorgenommen Zurückweisung wegen entschiedener Sache die im Paragraph 68, AVG definierten Voraussetzungen erfüllt, auch wenn gemäß Paragraph 17, VwGVG der vierte Teil des AVG und damit Paragraph 68, in Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG nicht anzuwenden ist. Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützt hat vergleiche VfGH 18.06.2014, Zl G5/2014-9).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache; Agrargemeinschaftliches Anteilsrecht; Gemeindegut; mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1823.1Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015