RS Lvwg 2015/9/29 LVwG-2015/37/1823-1

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Veröffentlicht am 29.09.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol

Norm

AVG §68 Abs1
FlVfLG Tir 1996 §33
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs8
VwGVG 2014 §24

Rechtssatz

Das Landesverwaltungsgericht ist berechtigt zu prüfen, ob die von der belangten Behörde vorgenommen Zurückweisung wegen entschiedener Sache die im § 68 AVG definierten Voraussetzungen erfüllt, auch wenn gemäß § 17 VwGVG der vierte Teil des AVG und damit § 68 in Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden ist. Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf  § 68 Abs 1 AVG gestützt hat (vgl VfGH 18.06.2014, Zl G5/2014-9).Das Landesverwaltungsgericht ist berechtigt zu prüfen, ob die von der belangten Behörde vorgenommen Zurückweisung wegen entschiedener Sache die im Paragraph 68, AVG definierten Voraussetzungen erfüllt, auch wenn gemäß Paragraph 17, VwGVG der vierte Teil des AVG und damit Paragraph 68, in Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG nicht anzuwenden ist. Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf  Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützt hat vergleiche VfGH 18.06.2014, Zl G5/2014-9).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache; Agrargemeinschaftliches Anteilsrecht; Gemeindegut; mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1823.1

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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