Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
29.09.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
§ 38 Abs 2 TFLG 1996 verpflichtet die Agrarbehörde bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 auf Gemeindegut bestehen, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Grundbuch ersichtlich zu machen. Der Umstand, dass allenfalls nicht alle zum Regulierungsgebiet gehörenden Liegenschaften Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, ist dabei nicht beachtlich.Paragraph 38, Absatz 2, TFLG 1996 verpflichtet die Agrarbehörde bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 auf Gemeindegut bestehen, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Grundbuch ersichtlich zu machen. Der Umstand, dass allenfalls nicht alle zum Regulierungsgebiet gehörenden Liegenschaften Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen, ist dabei nicht beachtlich.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache; Agrargemeinschaftliches Anteilsrecht; Gemeindegut; mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1823.1Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015