RS Vwgh 2004/10/21 2001/13/0267

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §34 Abs1;
BAO §35 Abs2;
EStG 1988 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §23 Z1;

Rechtssatz

In der "Förderung des Kunsthandwerkes und Kunstgewerbes" ist kein begünstigter Förderungszweck im Sinne des § 35 Abs. 2 BAO zu erblicken. "Kunsthandwerk und Kunstgewerbe" stellen gewerbliche Tätigkeiten dar (vgl. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 22, Tz. 11.1.3), weil dabei handwerkliches Können und Geschick und nicht die künstlerische Ausbildung, Begabung und Schaffenskraft im Vordergrund stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001130267.X03

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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