Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.10.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs7Rechtssatz
Die Entscheidungsfrist beginnt für die Behörde nach dem AVG schon mit dem Einlagen des mangelhaften und nicht erst des verbesserten Antrages, und zwar unabhängig davon, ob die Behörde unverzüglich oder verspätet einen Verbesserungsauftrag erteilt hat. Es ist überdies kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass § 8 Abs 1 VwGVG insofern eine andere Bedeutung zukommt.Die Entscheidungsfrist beginnt für die Behörde nach dem AVG schon mit dem Einlagen des mangelhaften und nicht erst des verbesserten Antrages, und zwar unabhängig davon, ob die Behörde unverzüglich oder verspätet einen Verbesserungsauftrag erteilt hat. Es ist überdies kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG insofern eine andere Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Zuständigkeit; überwiegendes Verschulden; Beginn der Entscheidungsfrist; beständiger Antrag; Änderung von Grundstücksgrenzen; Formgebrechen; AnbringenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.39.1325.2Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015