Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.10.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs7Rechtssatz
Das überwiegende Verschulden an der nicht unverzüglichen Erteilung des Verbesserungsauftrages (nämlich erst ca 5 Monate nach Antragseinbringung) liegt bei der belangten Behörde.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Zuständigkeit; überwiegendes Verschulden; Beginn der Entscheidungsfrist; beständiger Antrag; Änderung von Grundstücksgrenzen; Formgebrechen; AnbringenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.39.1325.2Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015