Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.10.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z3Rechtssatz
Die regelmäßige Durchführung von Veranstaltungen (hier „Live-Musik“) im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes ändert dessen Betriebsweise und ist daher gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 jedenfalls dann genehmigungspflichtig, wenn Nachbarn durch Lärm belästigt werden können. Die Bestrafung hat nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 wegen Betrieb der Anlage nach konsensloser Änderung der Betriebsweise durch Hinzunahme von Live-Musik zu erfolgen.Die regelmäßige Durchführung von Veranstaltungen (hier „Live-Musik“) im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes ändert dessen Betriebsweise und ist daher gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 jedenfalls dann genehmigungspflichtig, wenn Nachbarn durch Lärm belästigt werden können. Die Bestrafung hat nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 wegen Betrieb der Anlage nach konsensloser Änderung der Betriebsweise durch Hinzunahme von Live-Musik zu erfolgen.
Schlagworte
Live-Musik genehmigungspflichtige Änderung der BetriebsweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.2188.1Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015