Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.10.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69Anmerkung
Mit Beschluss vom 28.01.2016, Zl Ra 2015/07/0166-6, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren betreffend die gegen das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 21.10.2015, Zl LVwG-2015/37/2234-1, erhobene außerordentliche Revision wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages ein.Rechtssatz
Das Landesverwaltungsgericht ist berechtigt zu prüfen, ob die von der belangten Behörde vorgenommen Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages gem § 69 AVG zu Recht erfolgt ist, auch wenn gemäß § 17 VwGVG der vierte Teil des AVG und damit § 69 in Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden ist. Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf § 69 Abs 1 AVG gestützt hat (vgl VfGH 18.06.2014, Zl G 5/2014-9, zur Bestimmung des § 68 AVG)).Das Landesverwaltungsgericht ist berechtigt zu prüfen, ob die von der belangten Behörde vorgenommen Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages gem Paragraph 69, AVG zu Recht erfolgt ist, auch wenn gemäß Paragraph 17, VwGVG der vierte Teil des AVG und damit Paragraph 69, in Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG nicht anzuwenden ist. Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf Paragraph 69, Absatz eins, AVG gestützt hat vergleiche VfGH 18.06.2014, Zl G 5/2014-9, zur Bestimmung des Paragraph 68, AVG)).
Schlagworte
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages; administrativer Instanzenzug; Bindung des Verwaltungsgerichtes an rechtskräftige Entscheidung betreffend Parteistellung; Wiederaufnahmegründe; mündliche Verhandlung nicht geboten; AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.2234.1Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016