Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.10.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69Anmerkung
Mit Beschluss vom 28.01.2016, Zl Ra 2015/07/0166-6, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren betreffend die gegen das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 21.10.2015, Zl LVwG-2015/37/2234-1, erhobene außerordentliche Revision wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages ein.Rechtssatz
Bei der Frage der Zuständigkeit gem § 69 Abs 4 AVG ist die am 01.01.2014 in Kraft getretene Verwaltungs-gerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, und die damit verbundene Einrichtung einer erstinstanzlichen – und damit insgesamt zweistufigen – Verwaltungsgerichtsbarkeit zu berücksichtigen. Aufgrund dieser wesentlichen Änderung besteht – mit der alleinigen Ausnahme des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde (Art 118 Abs 4 iVm Art 132 Abs 6 B-VG) – kein administrativer Instanzenzug mehr. Jeder verwaltungsbehördliche Bescheid ergeht damit zugleich erst- wie letztinstanzlich.Bei der Frage der Zuständigkeit gem Paragraph 69, Absatz 4, AVG ist die am 01.01.2014 in Kraft getretene Verwaltungs-gerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, und die damit verbundene Einrichtung einer erstinstanzlichen – und damit insgesamt zweistufigen – Verwaltungsgerichtsbarkeit zu berücksichtigen. Aufgrund dieser wesentlichen Änderung besteht – mit der alleinigen Ausnahme des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde (Artikel 118, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 6, B-VG) – kein administrativer Instanzenzug mehr. Jeder verwaltungsbehördliche Bescheid ergeht damit zugleich erst- wie letztinstanzlich.
Schlagworte
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages; administrativer Instanzenzug; Bindung des Verwaltungsgerichtes an rechtskräftige Entscheidung betreffend Parteistellung; Wiederaufnahmegründe; mündliche Verhandlung nicht geboten; AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.2234.1Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016