RS Lvwg 2015/10/21 LVwG-2015/37/2234-1

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Veröffentlicht am 21.10.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

21.10.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69
VwGVG §24
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Anmerkung

Mit Beschluss vom 28.01.2016, Zl Ra 2015/07/0166-6, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren betreffend die gegen das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 21.10.2015, Zl LVwG-2015/37/2234-1, erhobene außerordentliche Revision wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages ein.

Rechtssatz

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann gem § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft oder wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (vgl VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG mit Hinweisen auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann gem Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft oder wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind vergleiche VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG mit Hinweisen auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).

Schlagworte

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages; administrativer Instanzenzug; Bindung des Verwaltungsgerichtes an rechtskräftige Entscheidung betreffend Parteistellung; Wiederaufnahmegründe; mündliche Verhandlung nicht geboten; Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.2234.1

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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