Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.10.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69Anmerkung
Mit Beschluss vom 28.01.2016, Zl Ra 2015/07/0166-6, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren betreffend die gegen das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 21.10.2015, Zl LVwG-2015/37/2234-1, erhobene außerordentliche Revision wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages ein.Rechtssatz
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann gem § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft oder wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (vgl VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG mit Hinweisen auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann gem Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft oder wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind vergleiche VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG mit Hinweisen auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Schlagworte
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages; administrativer Instanzenzug; Bindung des Verwaltungsgerichtes an rechtskräftige Entscheidung betreffend Parteistellung; Wiederaufnahmegründe; mündliche Verhandlung nicht geboten; AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.2234.1Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016