Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.10.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §32 Abs1Anmerkung
Mit Beschluss vom 25.05.2016, Z Ra 2016/06/0004, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.10.2015, Z LVwG-2014/43/3135-5, erhobene ordentliche Revision zurück.Rechtssatz
Zur Frage, ob die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages in Bezug auf § 32 Abs 1 Halbsatz 2 VwGVG ungeachtet der Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens zulässig ist, liegt bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Aufgrund des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots kommt das Landesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass dies der Fall ist.Zur Frage, ob die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages in Bezug auf Paragraph 32, Absatz eins, Halbsatz 2 VwGVG ungeachtet der Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens zulässig ist, liegt bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Aufgrund des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots kommt das Landesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass dies der Fall ist.
Schlagworte
Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ungeachtet der Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens; vermuteter Baukonsens; Wiederaufnahmeantrag; kein Wiederaufnahmegrund; RevisionsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.43.3135.5Zuletzt aktualisiert am
24.06.2016