RS Lvwg 2015/10/27 LVwG-2014/43/3135-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.10.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Anmerkung

Mit Beschluss vom 25.05.2016, Z Ra 2016/06/0004, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.10.2015, Z LVwG-2014/43/3135-5, erhobene ordentliche Revision zurück.

Rechtssatz

Zur Frage, ob die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages in Bezug auf § 32 Abs 1 Halbsatz 2 VwGVG ungeachtet der Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens zulässig ist, liegt bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Aufgrund des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots kommt das Landesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass dies der Fall ist.Zur Frage, ob die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages in Bezug auf Paragraph 32, Absatz eins, Halbsatz 2 VwGVG ungeachtet der Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens zulässig ist, liegt bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Aufgrund des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots kommt das Landesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass dies der Fall ist.

Schlagworte

Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ungeachtet der Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens; vermuteter Baukonsens; Wiederaufnahmeantrag; kein Wiederaufnahmegrund; Revisionsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.43.3135.5

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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