Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.10.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §27Rechtssatz
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich bei der Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Ausschusses (vgl § 35 Abs 4 TFLG 1996) um eine Angelegenheit, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betrifft (vgl § 36c Abs 5 TFLG 1996).Nach Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich bei der Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Ausschusses vergleiche Paragraph 35, Absatz 4, TFLG 1996) um eine Angelegenheit, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betrifft vergleiche Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996).
Schlagworte
Unzuständigkeit belangte Behörde; Vertretung der Agrargemeinschaft; Antrag auf Erteilung einer Genehmigung iSd § 65 Abs 1 lit a und 2 TFLG 1996 ist antragsbedürftiger Verwaltungsakt; kein Antrag; Unzuständigkeit der belangten Behörde; ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.2386.7Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015