RS Lvwg 2015/10/28 LVwG-2014/43/2353-14

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Veröffentlicht am 28.10.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.10.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund der gerichtlich strafbaren Handlung nach § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG kann nur dann vorliegen, wenn das fragliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts durch die gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Es ist zwar bei einem absoluten Wiederaufnahmegrund nicht zu prüfen, ob sein Fehlen allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte, maßgeblich ist jedoch, dass die gerichtlich strafbare Handlung dem Bescheid zu Grunde gelegt wurde.Der Wiederaufnahmegrund der gerichtlich strafbaren Handlung nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG kann nur dann vorliegen, wenn das fragliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts durch die gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Es ist zwar bei einem absoluten Wiederaufnahmegrund nicht zu prüfen, ob sein Fehlen allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte, maßgeblich ist jedoch, dass die gerichtlich strafbare Handlung dem Bescheid zu Grunde gelegt wurde.

Schlagworte

Wiederaufnahmegründe; gerichtlich strafbare Handlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.43.2353.14

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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