Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.10.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §32 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Wiederaufnahmegrund der gerichtlich strafbaren Handlung nach § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG kann nur dann vorliegen, wenn das fragliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts durch die gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Es ist zwar bei einem absoluten Wiederaufnahmegrund nicht zu prüfen, ob sein Fehlen allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte, maßgeblich ist jedoch, dass die gerichtlich strafbare Handlung dem Bescheid zu Grunde gelegt wurde.Der Wiederaufnahmegrund der gerichtlich strafbaren Handlung nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG kann nur dann vorliegen, wenn das fragliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts durch die gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Es ist zwar bei einem absoluten Wiederaufnahmegrund nicht zu prüfen, ob sein Fehlen allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte, maßgeblich ist jedoch, dass die gerichtlich strafbare Handlung dem Bescheid zu Grunde gelegt wurde.
Schlagworte
Wiederaufnahmegründe; gerichtlich strafbare HandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.43.2353.14Zuletzt aktualisiert am
09.12.2015