Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.11.2015Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 2005 §1 Abs1Rechtssatz
Die der Gemeinde im Naturschutzverfahren eingeräumte Parteistellung dient der Durchsetzung subjektiver Rechte der Gemeinde. Die Gemeinde hat das subjektive Recht, dass keine dem TNSchG 2005 widersprechende naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche mit den Bestimmungen des TNSchG 2005 nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert.
Schlagworte
Erteilung einer wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Wasserkraftanlage; Parteistellung der Gemeinde; kein Zwangsrecht begründet; InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.1040.30Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015