Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.11.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §17Anmerkung
Mit Beschluss vom 28.01.2016, Z Ra 2016/07/0004-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.11.2015, Z LVwG-2015/34/2273-5, erhobene außerordentliche Revision zurück.Rechtssatz
Gemäß § 39 Abs 1 vierter Satz TFLG 1996 ist die Bewilligung für die Teilung von Stammsitzliegenschaften zu versagen, wenn im Zug der Teilung von Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 übergeben würden.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, vierter Satz TFLG 1996 ist die Bewilligung für die Teilung von Stammsitzliegenschaften zu versagen, wenn im Zug der Teilung von Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 übergeben würden.
Schlagworte
nach § 17 VwGVG sind Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden; Selbsttragung der Anwaltskosten; Zurückweisung; Abweisung Antrag nach § 39 Abs 1 TFLG; Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 3 lit c Z 2 TFLG 1996European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.2273.5Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016