RS Vwgh 2004/10/21 2001/06/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VerfGG 1953 §82;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/06/0089 E 21. Oktober 2004 2001/06/0090 E 21. Oktober 2004 2001/06/0091 E 21. Oktober 2004 2001/06/0092 E 21. Oktober 2004 Besprechung in:ZfV 4/2011, 572-579;

Rechtssatz

Nach dem E VfGH vom 15.12.1999, VfSlg 15691/1999, erfasst § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG "auch den Fall des Inhabers einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage, in dessen unmittelbarer Nähe ein Wohnhaus errichtet werden soll". Sein rechtliches Interesse werde "durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb berührt, weil er beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen muss (vgl. VfSlg 15188/1998)". Aus dieser gemäß § 87 Abs. 2 VerfGG 1953 für die Gemeindebehörden, die Vorstellungsbehörde und damit auch für den VwGH bindenden Aussage ist im Beschwerdefall der Schluss zu ziehen, dass den Bf als Inhabern einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Wohnhauses im Bauverfahren die formelle Parteistellung zukommt. Damit soll den Bf jedenfalls ermöglicht werden, die im Bauverfahren einer Partei zur Verfügung stehenden Rechtsmittel bis zur Erhebung einer Beschwerde beim VfGH auszuschöpfen, um dergestalt die Frage der Gesetzes- oder Verfassungsmäßigkeit jener generell-abstrakten raumordnungsrechtlichen Vorschriften, welche die Errichtung eines Wohnhauses in unmittelbarer Nähe ihrer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage zulassen, vor dem VfGH aufzuwerfen. Den Bf soll nach dem hier bindenden E VfGH aber noch ein subjektives Recht auf Berücksichtigung von Einwendungen gegen eine geplante Wohnbebauung in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft insoweit zukommen, als sie als Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage "beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen" müssen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060088.X03

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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