Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.11.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 lita;Rechtssatz
Auch andere Wasserrechte als Wasserbenutzungsrechte können „erlöschen“ und zwar auch dort, wo das Gesetz eine Anwendung des § 27 WRG 1959 nicht anordnet; allerdings handelt es sich dabei nicht um ein „Erlöschen“ im Sinne des § 27 WRG 1959. Das Erlöschen richtet sich in diesem Fall nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über den Untergang bescheidmäßig verliehener Rechte (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz² (2013) § 27 K6). So ist beispielsweise ein Verzicht mit der Wirkung des Erlöschens des Rechtes für alle Wasserrechte möglich (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0186).Auch andere Wasserrechte als Wasserbenutzungsrechte können „erlöschen“ und zwar auch dort, wo das Gesetz eine Anwendung des Paragraph 27, WRG 1959 nicht anordnet; allerdings handelt es sich dabei nicht um ein „Erlöschen“ im Sinne des Paragraph 27, WRG 1959. Das Erlöschen richtet sich in diesem Fall nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über den Untergang bescheidmäßig verliehener Rechte vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz² (2013) Paragraph 27, K6). So ist beispielsweise ein Verzicht mit der Wirkung des Erlöschens des Rechtes für alle Wasserrechte möglich vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0186).
Schlagworte
Erlöschen von Wasserrechten; Auflassung Schutz- und Regulierungsbauten; letztmalige Vorkehrungen; ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.1600.16Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015