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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §22 Abs2 Z1;Rechtssatz
Handelt es sich bei dem ausgeschütteten Gewinn um einen solchen, der nicht von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, sondern von einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mit ihren inländischen Einkünften erwirtschaftet worden war, so steht dies einer Inanspruchnahme des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes für die Ausschüttung eines solchen Gewinns entgegen (Hinweis E 21. Jänner 1987, 85/13/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000130080.X03Im RIS seit
18.11.2004