Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.11.2015Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §6a Abs1 lita;Rechtssatz
Sofern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich der Kommunalsteuer keine umfassende Befriedigung erfolgt ist, können auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sogar nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die nach der BAO bzw nach § 6a KommStG verantwortlichen Vertreter zur Haftung herangezogen werden. Die Vertreterhaftung greift auch nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs (vgl VwGH 24.09.2002, ZI 2002/16/0127) und somit auch nach einem Sanierungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines abgeschlossenen Insolvenzverfahrens.Sofern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich der Kommunalsteuer keine umfassende Befriedigung erfolgt ist, können auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sogar nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die nach der BAO bzw nach Paragraph 6 a, KommStG verantwortlichen Vertreter zur Haftung herangezogen werden. Die Vertreterhaftung greift auch nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs vergleiche VwGH 24.09.2002, ZI 2002/16/0127) und somit auch nach einem Sanierungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines abgeschlossenen Insolvenzverfahrens.
Schlagworte
Kommunalsteuer; Haftung des Geschäftsführers gemäß § 6a KommStG; Mitwirkungsverpflichtung; Quotenausschüttung; Herabsetzung der Kommunalsteuer.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.20.2289.6Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015