RS Lvwg 2015/11/10 LVwG-2014/20/2289-6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.11.2015

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §6a Abs1 lita;
  1. KommStG 1993 § 6a heute
  2. KommStG 1993 § 6a gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. KommStG 1993 § 6a gültig von 26.03.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Rechtssatz

Sofern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich der Kommunalsteuer keine umfassende Befriedigung erfolgt ist, können auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sogar nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die nach der BAO bzw nach § 6a KommStG verantwortlichen Vertreter zur Haftung herangezogen werden. Die Vertreterhaftung greift auch nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs (vgl VwGH 24.09.2002, ZI 2002/16/0127) und somit auch nach einem Sanierungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines abgeschlossenen Insolvenzverfahrens.Sofern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich der Kommunalsteuer keine umfassende Befriedigung erfolgt ist, können auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sogar nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die nach der BAO bzw nach Paragraph 6 a, KommStG verantwortlichen Vertreter zur Haftung herangezogen werden. Die Vertreterhaftung greift auch nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs vergleiche VwGH 24.09.2002, ZI 2002/16/0127) und somit auch nach einem Sanierungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines abgeschlossenen Insolvenzverfahrens.

Schlagworte

Kommunalsteuer; Haftung des Geschäftsführers gemäß § 6a KommStG; Mitwirkungsverpflichtung; Quotenausschüttung; Herabsetzung der Kommunalsteuer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.20.2289.6

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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