Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.11.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Eine Ausnahmevorschrift, welche die Beschwerde im gegenständlichen konkreten Fall einmalig als rechtzeitig erhoben gelten lassen kann, existiert nicht. Gerade für den gegenständlichen Fall normiert § 6 AVG, dass Anbringen, die bei der falschen Behörde einlangen, auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten sind. Darüber hinaus regeln die nunmehr geltenden gesetzlichen Vorschriften eben im Besonderen, dass eine Beschwerde nur dann fristwahrend erhoben wird, wenn sie bei der richtigen Behörde eingebracht wird. Anders als nach § 63 Abs 5 AVG ist die Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht per se rechtzeitig, die Beschwerdefrist ist unter diesen Umständen eben nur gewahrt, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde rechtzeitig an die Behörde weiterleitet. Dies war im gegenständlichen Fall nicht möglich. Derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen selbst zu tragen. Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen.Eine Ausnahmevorschrift, welche die Beschwerde im gegenständlichen konkreten Fall einmalig als rechtzeitig erhoben gelten lassen kann, existiert nicht. Gerade für den gegenständlichen Fall normiert Paragraph 6, AVG, dass Anbringen, die bei der falschen Behörde einlangen, auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten sind. Darüber hinaus regeln die nunmehr geltenden gesetzlichen Vorschriften eben im Besonderen, dass eine Beschwerde nur dann fristwahrend erhoben wird, wenn sie bei der richtigen Behörde eingebracht wird. Anders als nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht per se rechtzeitig, die Beschwerdefrist ist unter diesen Umständen eben nur gewahrt, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde rechtzeitig an die Behörde weiterleitet. Dies war im gegenständlichen Fall nicht möglich. Derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen selbst zu tragen. Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen.
Schlagworte
Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstraßenmautgesetz; Beschwerde; Beschwerde am letzten Tag der Frist außerhalb der Amtsstunden bei der falschen Stelle eingebracht; Zurückweisung; Wiedereinsetzungsantrag – Abweisung; Rechtsmittelfrist; Gefahr des Einschreiters; Wiedereinsetzung; minderer Grad des VersehensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.2187.3Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015