TE Lvwg Erkenntnis 2015/11/24 LVwG-2015/37/2068-3

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Veröffentlicht am 24.11.2015
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Entscheidungsdatum

24.11.2015

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §43 Abs4
AWG 2002 §51 Abs1
AWG 2002 §79 Abs1 Z9
AWG 2002 §79 Abs2 Z11
VStG §31
VStG §32 Abs2
VwGVG 2014 §44
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 43 heute
  2. AWG 2002 § 43 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 43 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 43 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 43 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 43 gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  7. AWG 2002 § 43 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 51 heute
  2. AWG 2002 § 51 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 51 gültig von 05.04.2020 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. AWG 2002 § 51 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 51 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 51 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 51 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 51 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 51 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des A A, Adresse, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2015, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem AWG 2002,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des A A, Adresse, römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2015, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem AWG 2002,

I.römisch eins.

den Beschluss gefasst:

1.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI., VII. und IX. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, werden diese Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und die Verwaltungsstrafverfahren bezüglich Spruchpunkt III. gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und bezüglich der Spruchpunkte IV., VI., VII. und IX. gemäß § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs., römisch sieben. und römisch neun. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, werden diese Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und die Verwaltungsstrafverfahren bezüglich Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und bezüglich der Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs., römisch sieben. und römisch neun. gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

II.römisch zwei.

zu Recht erkannt:

1.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.630,--, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf Euro 2.100,--, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird und im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.630,--, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf Euro 2.100,--, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird und im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:

1.1.
Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es wie folgt zu lauten:Bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) hat es wie folgt zu lauten:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R Aufbereitungs GmbH (Rechtsnachfolgerin der A Kanalservice GmbH), mit Sitz in Adresse, R, zu verantworten, dass durch diese gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Gesellschaft im nördlichen Bereich der Betriebsanlage neben der Zufahrt eine Überdachung und eine Holzkonstruktion oberhalb der Annahmemulde errichtet wurden, ohne dass zuvor eine Anzeige gemäß § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 erstattet wurde.“„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R Aufbereitungs GmbH (Rechtsnachfolgerin der A Kanalservice GmbH), mit Sitz in Adresse, R, zu verantworten, dass durch diese gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Gesellschaft im nördlichen Bereich der Betriebsanlage neben der Zufahrt eine Überdachung und eine Holzkonstruktion oberhalb der Annahmemulde errichtet wurden, ohne dass zuvor eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 erstattet wurde.“

1.2.
Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es statt „§ 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002“ nunmehr „§ 79 Abs 2 Z 10 AWG 2002“ zu lauten.Bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) hat es statt „§ 79 Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002“ nunmehr „§ 79 Absatz 2, Ziffer 10, AWG 2002“ zu lauten.

2.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.630,--, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf Euro 2.100,--, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird und im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.630,--, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf Euro 2.100,--, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird und im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:

2.1.
Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es wie folgt zu lauten:Bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) hat es wie folgt zu lauten:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R Aufbereitungs GmbH (Rechtsnachfolgerin der A Kanalservice GmbH), mit Sitz in Adresse, R, zu verantworten, dass durch diese gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Gesellschaft im Bereich des Flugdaches an der südlichen Gebäudemauer ein zusätzlicher Raum errichtet wurde, ohne dass zuvor eine Anzeige gemäß § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 erstattet wurde.“„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R Aufbereitungs GmbH (Rechtsnachfolgerin der A Kanalservice GmbH), mit Sitz in Adresse, R, zu verantworten, dass durch diese gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Gesellschaft im Bereich des Flugdaches an der südlichen Gebäudemauer ein zusätzlicher Raum errichtet wurde, ohne dass zuvor eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 erstattet wurde.“

2.2.
Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es statt „§ 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002“ nunmehr „§ 79 Abs 2 Z 10 AWG 2002“ zu lauten.Bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) hat es statt „§ 79 Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002“ nunmehr „§ 79 Absatz 2, Ziffer 10, AWG 2002“ zu lauten.

3.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit 10 % der neu festgesetzten Strafe, sohin mit Euro 420,-- neu bestimmt.Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit 10 % der neu festgesetzten Strafe, sohin mit Euro 420,-- neu bestimmt.

4.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

1.
Verfahren vor der belangten Behörde:

Mit Bescheid vom 14.08.2007, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol der A Kanalservice GmbH, vertreten durch den Beschwerdeführer, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Aufbereitungsanlage für biogene Reststoffe auf dem Gst Nr **22/1, GB **114 R, zur Behandlung näher bezeichneter Abfallarten mit einer Gesamtkapazität von 8.000 t/Jahr einschließlich des Wasserrechts zur Versickerung von 33 l/s bzw ca 2.200 m3/Jahr Dach- und Verkehrsflächenwässer über einen Regenwassersickerschacht bzw über eine aktive Bodenpassage unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Diese lauten auszugsweise:

„II.

Nebenbestimmungen:

A. Abfalltechnik:

[…]

B. Arbeitnehmerschutz:

1. Der Umgang mit den biogenen Stoffen ist eine Beurteilung und Erregereinstufung gemäß VBA zu unterziehen. Dabei sind auch die Grundsätze des Umganges mit Arbeitsstoffen gemäß §§ 42 und 43 AschG zu berücksichtigen. Die Beurteilung und die daraus sich ergebenden Maßnahmen sind in die Evaluierung aufzunehmen und müssen in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Behördenvertreter aufliegen.1. Der Umgang mit den biogenen Stoffen ist eine Beurteilung und Erregereinstufung gemäß VBA zu unterziehen. Dabei sind auch die Grundsätze des Umganges mit Arbeitsstoffen gemäß Paragraphen 42 und 43 AschG zu berücksichtigen. Die Beurteilung und die daraus sich ergebenden Maßnahmen sind in die Evaluierung aufzunehmen und müssen in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Behördenvertreter aufliegen.

[…]

7. Die elektrischen Anlagen sind entsprechend den ÖVE-Vorschriften zu errichten und zu betreiben. Die Anlagen im Produktionsbereich sind jährlich zu überprüfen. Darüber sind gemäß ESV Protokolle zu erstellen.

[…]

13. Auf die Bestimmungen der VOLV wird ebenfalls zur Einhaltung verwiesen.

[…]

C. Bautechnik:

[…]

D. Wasserfachlich:

[…]

E. Emissionen, Sicherheitstechnik:

[…]

F. Immissionstechnik:

[…]

G. Brandschutz:

[…]

5. lnstallationsrohre aus brennbaren Bauprodukten, die brandabschnittsbildende Bauteile durchbrechen, sind mit geprüften Brandschutzabschlüssen (z.B. Brandmanschetten o.ä.) auszustatten.

Lüftungstechnische Anlagen, die Brandabschnitte verbinden bzw. brandabschnittsbildende Bauteile durchbrechen, sind mit Brandschutzklappen El 90 entsprechend der ÖNORM 1366 (bzw. Brandwiderstandklasse K 90 gemäß ÖNORM M 7625) auszustatten, die bei 70° C Temperatur am Auslöseelement schließen.

Durchführungen von Kabeltassen udgl. durch brandabschnittsbildende Bauteile sind in der Feuerwiderstandsklasse El 90-lncslow gemäß ÖNORM EN 13501, ÖNORM EN 1366 (bzw. brandbeständig S 90 gemäß ÖNORM 3638, ÖNORM 3800) abzuschotten.

6. Für das Gebäude ist ein Brandschutzplan entsprechend der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz -TRVB O 121, Brandschutzpläne- zu erstellen; ein Gleichstück des Brandschutzplanes ist dem Ortsfeuerwehrkommandanten zu übergeben.

7. Die Anzahl und die Aufstellungsorte von Handfeuerlöschgeräten sind entsprechend der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz -TRVB F 124, Erste und erweiterte Löschhilfe- festzulegen.

Die Belegschaft ist noch vor Betriebsaufnahme und dann mindestens 1x jährlich im Umgang mit den vorhandenen Löschgeräten schulen zu lassen.

[…]

H. Allgemeines:

[…]“

Mit Bescheid vom 17.04.2009, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol der A Kanalservice GmbH, vertreten durch den Beschwerdeführer, die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer erweiterten Abfallbehandlungsanlage erteilt. Dabei wurde eine Anlage zur chemisch-physikalischen Behandlung organischer Abfälle (C/P-Anlage) zur Übernahme und Behandlung von gefährlichen Abfällen, nämlich von Schlamm aus der Gas- und Abgasreinigung, sonstigen Öl-Wassergemischen, Sandfanginhalten (öl- oder kaltreinigerhaltig) und Ölabscheiderinhalten unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen bewilligt. Zudem wurde eine Kanalräumgutaufbereitungsanlage samt Sortierboxen zur Übernahme und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, nämlich von Rückständen aus der Kanalreinigung und Sandfanginhalten, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen bewilligt.

Die vorliegend maßgeblichen Nebenbestimmungen lauten auszugsweise:

„b)

Nebenbestimmungen:

1. Nebenbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer:

[…]

4. Für die verwendeten Chemikalien und auftretenden Arbeitsstoffe sind die in den Sicherheitsdatenblättern enthaltenen R-und S- Sätze verbindlich einzuhalten. Die Evaluierung betreffend Arbeitsstoffe muss im Betrieb aufliegen.

2. Bautechnische Nebenbestimmungen:

[…]

3. Wasserfachliche Nebenbestimmungen:

[…]

3.1. Nebenbestimmungen betreffend die Hochwasserschutzmaßnahmen:

[…]

4. Abfalltechnische Nebenbestimmungen:

[…]

5. Emissionstechnische Nebenbestimmungen:

[…]

2. Gasrohrleitungen bis 100 mbar sind alle 6 Jahre entsprechend ÖVGW-Richtlinie G 10 einer Dichtheitsprüfung unterziehen zu lassen. Gasverbrauchseinrichtungen sind alle 3 Jahre durch einen Fachmann auf ihren Zustand und sichere Funktion prüfen zu lassen. Die Prüfungen sind in einem Prüfbuch zu dokumentieren, das auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist.

6. Brandschutztechnische Nebenbestimmungen:

Bauliche Brandschutzmaßnahmen:

1. Folgende Bereiche, Räume bzw. Raumgruppen sind als Brandabschnitte auszubilden:

?
Die Halle 2 gemeinsam mit der Halle 3;

Die Umfassungsbauteile (Wände, Decken) sowie die tragenden Bauteile bzw. Trennwände der Brandabschnitte sind in der Feuerwiderstandsklasse REI 90, R 90, El 90 gemäß ÖNORM EN 13501 (oder äquivalente Brandwiderstandsdauer gemäß ÖNORM B 3800) auszuführen. Die Zugänge zu Brandabschnitten sind mit Feuerschutzabschlüssen El2 30-C gemäß ÖNORM EN 13501, ONORM EN 1634 (oder äquivalente Ausführung und Brandwiderstandsdauer der Abschlüsse gemäß ÖNORM B 3850, B 3852, B 3860 bzw. B 3836) abzuschließen.

Die konstruktive Ausführung hat gemäß den Punkten 3.8 der OIB Richtlinie 2.1 zu erfolgen.

Die Schutzabstände zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze sind entsprechend dem Punkt 3.2 der OIB Richtlinie 2.1 einzuhalten. Dies bedeutet, dass nicht brandbeständige Außenwände bzw. Außenwände die nicht als Brandwände (2. B. Überdachführung) ausgeführt werden, in einem Mindestabstand von 3 m bzw. 6/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand zur Grundstücks- oder Bauplatzgrenze zu errichten sind. Ausgenommen hiervor sind Bereiche in denen auf Grund der Widmung (öffentliches Gewässer, Straße, udgl.) eine Bebauung und somit eine Brandübertragung auf mögliche Bauwerke nicht gegeben ist.

2. Für die in der Planung bereits berücksichtigten und zusätzlich erforderlichen Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren ist deren Eignung durch die Prüfplakette gemäß ÖNORM EN 13501, EN 1634 (oder äquivalente Ausführung und Brandwiderstandsdauer der Abschlüsse gemäß ÖNORM B 3850, B 3852, B 3860 bzw. B 3836) am Abschluss nachzuweisen.

Die Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren und feuerwiderstandsfähige Verglasungselemente müssen außerdem über ein Übereinstimmungszeugnis einer ermächtigten oder zugelassenen Stelle zur Berechtigung der UA -Kennzeichnung des Feuerschutzabschlusses verfügen.

[…]

6. Die Fluchttüren sind unter Berücksichtigung der Einrichtungen so zu situieren, dass die höchstzulässige Fluchtweglänge von 40 m bis zu einem unmittelbar ins Freie führenden Ausgang nicht überschritten wird.

Technische Brandschutzmaßnahmen:

7. Das Gebäude ist mit einer Blitzschutzanlage gemäß ÖNORM ÖVE 8049/1 auszustatten. Davon ausgenommen sind Bauwerke, bei denen sich auf Grund einer Risikoanalyse gemäß ÖNORM ÖVE 8049-1 ergibt, dass ein Blitzschutz nicht erforderlich ist.

8. Das Gebäude bzw. die Betriebsanlage ist, im Bereich jener Gebäudeteile die über keine natürliche Belichtung verfügen oder die in den Nacht- bzw. dunklen Tagstunden genutzt werden, mit einer netzunabhängigen Beleuchtung gemäß der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz – TRVB E 102, Fluchtwegorientierungsbeleuchtung - auszustatten. Dies gilt auch für Fluchtwege im Freien.

Technische Brandschutzmaßnahmen:

9. Die Anzahl und die Aufstellungsorte von Handfeuerlöschgeräten sind entsprechend der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz – TRVB F 124, Erste und erweiterte Löschhilfe- festzulegen.

Die Belegschaft ist noch vor Betriebsaufnahme und dann mindestens 1x jährlich im Umgang mit den vorhandenen Löschgeräten zu schulen.

10. Die Zufahrtswege und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge sowie die Löschwasserversorgung sind entsprechend der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz – TRVB F 134, Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken- bzw. nach den Richtlinien für die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen des Österreichischen Berufsfeuerwehrverbandes auszuführen.

[…]“

Mit Bescheid vom 17.04.2009, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die angezeigte Indirekteinleitung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zur Kenntnis genommen und die Konsenswassermengen festgelegt.

Mit Bescheid vom 31.01.2012, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol der R Aufbereitungs GmbH (Rechtsnachfolgerin der A Aufbereitungs GmbH), vertreten durch den Beschwerdeführer, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Änderung der Aufbereitungsanlage für Ölabscheiderinhalte und ähnlich kontaminierte wässrige Abfälle auf dem Gst Nr **22/1, GB **114 R, „in Form einer verfahrenstechnischen Optimierung der Wasserrecyclinganlage“ unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Die vorliegend relevante Nebenbestimmung lautet:

„A) Aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes:

1. Die offenen Absetzbecken sind stets nach Befüllung bzw. Entleerung durch geeignete Einrichtungen, wie ein mindestens 1 m hohes standfestes Geländer mit Mittelstange, gegen Hineinstürzen von Personen zu sichern.“

Mit Bescheid vom 25.06.2012, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die Anzeige der R Aufbereitungs GmbH betreffend die Sammlung und Behandlung von zwei zusätzlichen Abfallarten „im Bereich des genehmigten Betriebsgeländes, Halle 2“ auf dem Gst Nr **22/1, GB **114 R, zur Kenntnis genommen.

Am 21.08.2012 hat am Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH gemäß § 62 Abs 1 AWG 2002 eine Überprüfung der Abfallbehandlungsanlage stattgefunden. Die Überprüfung fand in Anwesenheit unter anderem des Beschwerdeführers und des gewerbetechnischen, des abfalltechnischen, des chemisch-fachlichen und des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie eines brandschutztechnischen Sachverständigen statt.Am 21.08.2012 hat am Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AWG 2002 eine Überprüfung der Abfallbehandlungsanlage stattgefunden. Die Überprüfung fand in Anwesenheit unter anderem des Beschwerdeführers und des gewerbetechnischen, des abfalltechnischen, des chemisch-fachlichen und des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie eines brandschutztechnischen Sachverständigen statt.

Das Protokoll der Überprüfung vom 21.08.2012, Zl ****, lautet auszugsweise:

„II. Lokalaugenschein:

[…]

Im Zuge des Lokalaugenscheins wird Folgendes festgestellt:

1.) […]

2.) Folgender bislang genehmigter Anlagenteil wird abweichend von der vorliegenden Bewilligung ausgeführt:

- Im nördlichen Bereich der Betriebsanlage, neben der Zufahrt, wurde eine Überdachung und eine Holzkonstruktion oberhalb der Annahmemulde errichtet. Dieser Anlagenteil gehört zum Projekt, Optimierung der Wasserrecyclinganlage‘, die Ausführung widerspricht jedoch dem diesbezüglichen Genehmigungsbescheid vom 31.01.2012, Zl. ****. […]

3.) Folgende Anlagenteile sind nicht vom Genehmigungsumfang gedeckt:

- Der Abstellraum in der Halle 1 wurde als Elektroverteilerraum ausgebildet und wird auch als solcher benützt.

- Im Bereich des Flugdaches an der südlichen Gebäudemauer wurde ein zusätzlicher Raum errichtet.

- Im Bereich der Halle 2 wurde eine Betriebstankstelle errichtet.

[…]

Von Seiten der Verhandlungsleiterin wird der Vertreter der Inhaberin der Behandlungsanlage, Herr Geschäftsführer A A, darauf hingewiesen, dass unverzüglich ein entsprechender Antrag samt Projekt auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die festgestellten Änderungen bzw. neu errichteten Anlagenteile sowie die zukünftig geplanten Änderungen bei der Behörde einzubringen ist […].

[…] Der Betrieb der Tankstelle wird laut Geschäftsführer A A unverzüglich eingestellt und zwar in der Form, dass die Tankstelle noch ausgetankt und im Anschluss daran unverzüglich abgerissen wird. Nach Entfernung wird ein Nachweis (Lichtbild) der Behörde vorgelegt. […]

III. Stellungnahmen nach Durchführung des Lokalaugenscheins:römisch drei. Stellungnahmen nach Durchführung des Lokalaugenscheins:

1. Stellungnahmen des Sachverständigen

Stellungnahme der brandschutztechnischen Sachverständigen:

Bezüglich der Auflagen in Spruchpunkt II./G) des Bescheides vom 14.08.2007, Zl ****, ist aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes Folgendes festzuhalten:Bezüglich der Auflagen in Spruchpunkt römisch zwei./G) des Bescheides vom 14.08.2007, Zl ****, ist aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes Folgendes festzuhalten:

[…]

5. und 6.: Diese Auflagepunkte sind nicht erfüllt.

7.: Dieser Auflagepunkt ist teilweise erfüllt, die Handfeuerlöschgeräte wurden keiner feuerlichen Überprüfung unterzogen.

[…]

Zum Bescheid vom 17.04.2009, Zl. ****, ist hinsichtlich der brandschutztechnischen Auflagen in Spruchpunkt A)/b)/6. auszuführen:

1., 2., 6.: Diese Auflagenpunkte sind nicht erfüllt.

[…]

7. und 8.: Hinsichtlich dieser Auflagenpunkte sind entsprechende Bestätigungen von Seiten des Genehmigungsinhabers vorzulegen.

9.: Dieser Auflagenpunkt ist als teilweise erfüllt anzusehen – siehe Handfeuerlöschgeräte aus dem Vorbescheid.

10.: Diesbezüglich ist eine Bestätigung seitens des Bezirksfeuerwehrinspektors vorzulegen.

[…]

Bezüglich der geänderten Betriebsanlagenteile ist ein entsprechendes Änderungsansuchen bei der Behörde einzubringen.

[…]

Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen:

Zu den Auflagen aus dem Bescheid vom 17.04.2009, Zl. ****, Spruchpunkt A)/b)/5. kann festgehalten werden, dass diese hinsichtlich Punkt 2. nicht eingehalten wurden bzw. über die Überprüfung der Gasverbrauchseinrichtungen alle 3 Jahre kein Nachweis erbracht wurde.

[…]“

In seiner Stellungnahme vom 24.08.2012 führt der Vertreter des Arbeitsinspektorats I auf das Wesentliche zusammengefasst aus, im Zuge der Besichtigung am 21.08.2012 seien „zu Bescheid **** vom 14.08.2007, Spruchpunkt B“ folgende Mängel festgestellt worden:In seiner Stellungnahme vom 24.08.2012 führt der Vertreter des Arbeitsinspektorats römisch eins auf das Wesentliche zusammengefasst aus, im Zuge der Besichtigung am 21.08.2012 seien „zu Bescheid **** vom 14.08.2007, Spruchpunkt B“ folgende Mängel festgestellt worden:

„1. Evaluierung gemäß VBA (Diese konnte nicht vorgelegt werden).

Zusätzlich wurde festgestellt, dass gemäß § 6 VBA entsprechende Arbeitsschutzkleidung im hygienisch einwandfreien Zustand bzw. Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen ist. Diese darf nicht im Produktionsbereich gelagert werden, sondern ist im Aufenthaltsbereich gegebenenfalls unter Verwendung zweier verschiedener Kleiderspinde hygienisch einwandfrei zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 6, VBA entsprechende Arbeitsschutzkleidung im hygienisch einwandfreien Zustand bzw. Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen ist. Diese darf nicht im Produktionsbereich gelagert werden, sondern ist im Aufenthaltsbereich gegebenenfalls unter Verwendung zweier verschiedener Kleiderspinde hygienisch einwandfrei zur Verfügung zu stellen.

[…]

7. elektrische Anlage entsprechend der ÖVE Vorschriften. Ein Überprüfungsprotokoll gemäß Elektroschutzverordnung (§ 8 und 9 ESV) konnte nicht vorgelegt werden. 7. elektrische Anlage entsprechend der ÖVE Vorschriften. Ein Überprüfungsprotokoll gemäß Elektroschutzverordnung (Paragraph 8 und 9 ESV) konnte nicht vorgelegt werden.

Weiters wurde festgestellt, dass im ehemaligen Lagerraum der Halle 1 nunmehr Elektroverteileranlagen eingerichtet wurden, diese jedoch nicht als Unterbrandabschnitt ausgeführt wurde. Des weiteren wurde der Sicherheitskasten/Verteilerkasten auf ein Zwischenpodest gestellt. Dieses weist weder einen entsprechenden Zugang auf (Verkehrsweg, Treppe), noch wurde die ÖVE Vorschriften für feuchte und nasse Räume berücksichtigt.

Daher ist der Elektroverteilerraum entsprechend zu adaptieren (als Brandabschnitt) und der Verteilerkasten in einen leicht zugänglichen, entsprechenden Raum unterzubringen.

[…]

13. Bestimmungen der VOLV war nicht eingehalten. 2009 wurde aufgefordert eine Lärmmessung durchführen zu lassen, diese konnte nicht vorgelegt werden.“

Zudem stellte der Vertreter des Arbeitsinspektorats I fest, dass die im Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 17.04.2009, Zl ****, in Spruchpunkt A)/b)/1. Auflagepunkt 4. normierte Nebenbestimmung nicht eingehalten worden sei, zumal keine Sicherheitsdatenblätter vorgelegt werden konnten und diese auch nicht vor Ort in der Betriebsanlage aufgelegt gewesen seien. Schließlich sei auch die im Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 31.01.2012, Zl ****, in Spruchpunkt A) Auflagepunkt 1. normierte Nebenbestimmung nicht eingehalten worden, zumal die dort vorgeschriebenen Geländer nicht vorhanden und die Anlage zudem „anders“ ausgeführt worden sei. Zudem stellte der Vertreter des Arbeitsinspektorats römisch eins fest, dass die im Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 17.04.2009, Zl ****, in Spruchpunkt A)/b)/1. Auflagepunkt 4. normierte Nebenbestimmung nicht eingehalten worden sei, zumal keine Sicherheitsdatenblätter vorgelegt werden konnten und diese auch nicht vor Ort in der Betriebsanlage aufgelegt gewesen seien. Schließlich sei auch die im Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 31.01.2012, Zl ****, in Spruchpunkt A) Auflagepunkt 1. normierte Nebenbestimmung nicht eingehalten worden, zumal die dort vorgeschriebenen Geländer nicht vorhanden und die Anlage zudem „anders“ ausgeführt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 27.08.2012, Zl ****, forderte der Landeshauptmann von Tirol den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf. Mit Schriftsatz vom 27.08.2012, Zl ****, forderte der Landeshauptmann von Tirol den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf.

Mit Schreiben vom 27.08.2012, Zl ****, ersuchte der Landeshauptmann von Tirol die Bezirkshauptmannschaft K in vorliegender Angelegenheit um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens.

Mit Schreiben vom 03.10.2012, Zl ****, trat die Bezirkshauptmannschaft K den „Akt des Amtes der Tiroler Landesregierung – Abteilung Umweltschutz (****)“ gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Y ab. Mit Schreiben vom 03.10.2012, Zl ****, trat die Bezirkshauptmannschaft K den „Akt des Amtes der Tiroler Landesregierung – Abteilung Umweltschutz (****)“ gemäß Paragraph 29 a, VStG an die Bezirkshauptmannschaft Y ab.

Aus der von der Bezirkshauptmannschaft Y durchgeführten ZMR-Abfrage geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde X mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Aus der von der Bezirkshauptmannschaft Y durchgeführten ZMR-Abfrage geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde römisch zehn mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Mit Schreiben vom 05.11.2012, Zl ****, forderte die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschwerdeführer betreffend sämtlicher im Zuge der Überprüfung am 21.08.2012 festgestellten Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen gemäß § 40 Abs 2 iVm § 42 VStG zur Rechtfertigung auf und führte darin auszugsweise aus: Mit Schreiben vom 05.11.2012, Zl ****, forderte die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschwerdeführer betreffend sämtlicher im Zuge der Überprüfung am 21.08.2012 festgestellten Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 42, VStG zur Rechtfertigung auf und führte darin auszugsweise aus:

„II.

Im Zuge der durchgeführten Überprüfungsverhandlung vom 21.08.2012 wurde festgestellt, dass im nördlichen Bereich der Betriebsanlage neben der Zufahrt eine Überdachung und eine Holzkonstruktion oberhalb der Annahmemulde errichtet wurde. Dieser Anlagenteil ist Teil des Projektes ‚Optimierung der Wasserrecyclinganlage‘, die Ausführung widerspricht jedoch dem diesbezüglichen Genehmigungsbescheid vom 31.01.2012, Zl. ****.

III.römisch drei.

lm Bereich der Halle 2 wurde eine von den oben aufgezählten Bewilligungsbescheiden nicht umfasste und somit ohne Genehmigung errichtete Betriebstankstelle im Zuge der durchgeführten Überprüfung vom 21.08.2012 festgestellt.

IV.römisch vier.

lm Zuge der durchgeführten mündlichen Überprüfungsverhandlung vom 21.08.2012 wurde festgestellt, dass der Abstellraum in der Halle 1 als Elektroverteilerraum ausgebildet und als solcher benutzt wird. Dies ist nicht von den oben aufgezählten Bewilligungsbescheiden gedeckt.

V.römisch fünf.

lm Zuge der durchgeführten mündlichen Überprüfungsverhandlung vom 21.08.2012 wurde festgestellt, dass im Bereich des Flugdaches an der südlichen Gebäudemauer ein zusätzlicher Raum errichtet wurde. Dies ist nicht von den oben aufgezählten Bewilligungsbescheiden gedeckt.

VI.römisch sechs.

Folgende Nebenbestimmungen des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.08.2007, Zl. ****, wurden im Zuge der durchgeführten mündlichen Überprüfungsverhandlung vom 21.08.2012 nicht eingehalten:

1. Spruchpunkt II./B)/Auflagepunkt 1.1. Spruchpunkt römisch zwei./B)/Auflagepunkt 1.

2. Spruchpunkt II./B)/Auflagepunkt 5.2. Spruchpunkt römisch zwei./B)/Auflagepunkt 5.

3. Spruchpunkt II./B)Auflagepunkt 6.3. Spruchpunkt römisch zwei./B)Auflagepunkt 6.

4. Spruchpunkt II./B)Auflagepunkt 7.4. Spruchpunkt römisch zwei./B)Auflagepunkt 7.

5. Spruchpunkt II./B)Auflagepunkt 9.5. Spruchpunkt römisch zwei./B)Auflagepunkt 9.

6. Spruchpunkt II./B)Auflagepunkt 10.6. Spruchpunkt römisch zwei./B)Auflagepunkt 10.

7. Spruchpunkt II./B)Auflagepunkt 13.7. Spruchpunkt römisch zwei./B)Auflagepunkt 13.

8. Spruchpunkt II./G)Auflagepunkt 5.8. Spruchpunkt römisch zwei./G)Auflagepunkt 5.

9. Spruchpunkt II./G)Auflagepunkt 6.9. Spruchpunkt römisch zwei./G)Auflagepunkt 6.

10. Spruchpunkt II./G)Auflagepunkt 7.10. Spruchpunkt römisch zwei./G)Auflagepunkt 7.

VII.römisch sieben.

Im Zuge der durchgeführten Überprüfungsverhandlung vom 21.08.2012 wurde festgestellt, dass folgende Auflagenpunkte des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.04.2009, Zl. ****, nicht eingehalten werden:

1. Spruchpunkt A)/b)/1., Auflagepunkt 2.

2. Spruchpunkt A)/b)/1.,Auflagepunkt 4.

3. Spruchpunkt A)/b)/1.,Auflagepunkt 6..

4. Spruchpunkt A)/b)/5.,Auflagepunkt 2.

5. Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt1.

6. Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 2.

7. Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 6.

8. Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 7.

9. Spruchpunkt A)b)/1.,Auflagepunkt 8.

10.Spruchpunkt A)/b)/1.,Auflagepunkt 9.

11 .Spruchpunkt A)/b)/1.,Auflagepunkt 10.

VIII.römisch acht.

lm Zuge der durchgeführten mündlichen Überprüfungsverhandlung vom 21.08.2012 wurde festgestellt, dass folgender Auflagenpunkt des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.06.2012, Zl. ****, nicht eingehalten wird:

Spruchpunkt II./b)/Auflagepunkt 1.Spruchpunkt römisch zwei./b)/Auflagepunkt 1.

IX.römisch neun.

Im Zuge der durchgeführten mündlichen Überprüfungsverhandlung am 21.08.2012 wurde festgestellt, dass folgender Auflagenpunkt des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 31.01.2012, Zl. ****, nicht eingehalten wird:

Spruchpunkt A)/Auflagepunkt 1.“

Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs 2 Z 11 iVm § 43 Abs 4 AWG 2002 sowie nach § 79 Abs 1 Z 9 iVm § 37 AWG 2002 begangen zu haben.Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, dadurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 sowie nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, AWG 2002 begangen zu haben.

Aus dem Schreiben des Landeshauptmanns von Tirol vom 07.01.2013, Zl ****, geht hervor, dass am 22.11.2012 beim Landeshauptmann von Tirol ein mit 19.11.2012 datiertes Ansuchen um Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung für Änderungen am genehmigten Bestand der Behandlungsanlage der R Aufbereitungs GmbH einlangte. Das eingereichte Projekt habe folgende – teilweise bereits ausgeführten – Änderungen zum Inhalt: Errichtung eines Elektroverteilerraumes in Halle 1; Errichtung eines Werkzeugraumes und einer Sammelbox im Bereich des Flugdachs; Austausch der Treppe in Halle 2 durch eine neue Stahltreppe mit Zwischenpodest; Errichtung einer Aufstiegshilfe beim Übernahmebecken; Änderung des Flugdaches und der Rampe mit Übernahmeboxen im Bereich des Vorplatzes samt Erhöhung der Mauer an den Übernahmeboxen und der Grenzmauer und Errichtung eines Aufenthaltsraums für Mitarbeiter.

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 08.04.2013, Zl ****, wurde die Anzeige der R Aufbereitungs GmbH, vertreten durch den Beschwerdeführer, vom 19.11.2012, betreffend die Änderung der Abfallbehandlungsanlage auf dem Gst Nr **22/1, GB **114 R, in Form der Errichtung eines Elektroverteilerraumes in Halle 1, der Errichtung eines Werkzeugraumes und einer Sammelbox im Bereich des Flugdaches, dem Austausch der Treppe in Halle 2, der Errichtung einer Aufstiegshilfe beim Übernahmebecken, der Änderung des Flugdaches und der Rampe mit Übernahmeboxen im Bereich des Vorplatzes, der Erhöhung der Grenzmauer und der Mauer an den Übernahmeboxen sowie der Errichtung eines Aufenthaltsraumes für Mitarbeiter bei Einhaltung näher bezeichneter Aufträge zur Kenntnis genommen.

Zudem wurden gemäß § 62 Abs 6 AWG 2002 folgende Nebenbestimmungen und Aufträge ersatzlos aufgehoben bzw abgeändert: Zudem wurden gemäß Paragraph 62, Absatz 6, AWG 2002 folgende Nebenbestimmungen und Aufträge ersatzlos aufgehoben bzw abgeändert:

„Gemäß § 62 Abs. 6 AWG 2002„Gemäß Paragraph 62, Absatz 6, AWG 2002

A) werden folgende Nebenbestimmungen/Aufträge ersatzlos aufgehoben:

1. Bescheid vom 14.08.2007, Zl. ****:

Spruchpunkt II./A) Abfalltechnik: Nebenbestimmung Ziffer 5.;Spruchpunkt römisch zwei./A) Abfalltechnik: Nebenbestimmung Ziffer 5.;

Spruchpunkt II./B) Arbeitnehmerschutz: Nebenbestimmung Ziffer 1.;Spruchpunkt römisch zwei./B) Arbeitnehmerschutz: Nebenbestimmung Ziffer 1.;

Spruchpunkt II./E) Emissionen Sicherheitstechnik: Nebenbestimmung Ziffer 1.;Spruchpunkt römisch zwei./E) Emissionen Sicherheitstechnik: Nebenbestimmung Ziffer 1.;

Spruchpunkt II./G) Brandschutz: Nebenbestimmungen 1. und 4.Spruchpunkt römisch zwei./G) Brandschutz: Nebenbestimmungen 1. und 4.

2. Bescheid vom 17.04.2009, Zl. ****:

Spruchpunkt A)/b)/4. Abfalltechnik: Nebenbestimmung Ziffer 2.

3. Bescheid vom 25.06.2012, Zl. ****:

Spruchpunkt II./b) Sicherheits-/Emissionstechnik: Auftrag Ziffer 1.Spruchpunkt römisch zwei./b) Sicherheits-/Emissionstechnik: Auftrag Ziffer 1.

B) wird die im Bescheid vom 17.04.2009, Zl. ****, in Spruchpunkt A)/b)/6. enthaltene brandschutztechnische Nebenbestimmung mit des Ziffer 1. dahingehend abgeändert, als dass diese hinsichtlich der Brandabschnittsbildung behoben wird und in Hinkunft nur mehr zu lauten hat wie folgt:

Die Schutzabstände zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze sind entsprechend dem Punkt 3.2 der OIB Richtlinie 2.1 einzuhalten. Dies bedeutet, dass nicht brandbeständige Außenwände bzw. Außenwände die nicht als Brandwände (z.B. Überdachführung) ausgeführt werden, in einem Mindestabstand von 3 m bzw. 6/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand zur Grundstücks- oder Bauplatzgrenze zu errichten sind. Ausgenommen hiervon sind Bereiche in denen auf Grund der Widmung (öffentliches Gewässer, Straße, udgl.) eine Bebauung und somit eine Brandübertragung auf mögliche Bauwerke nicht gegeben ist.

Mit Schreiben vom 27.08.2013, Zl ****, forderte der Landeshauptmann von Tirol die R Aufbereitungs GmbH, vertreten durch den Beschwerdeführer, gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf. Dazu führte der Landeshauptmann aus, am 22.08.2013 habe betreffend die Abfallbehandlungsanlage auf dem Gst Nr **22/1, GB **114 R, eine weitere Überprüfungsverhandlung mit Lokalaugenschein stattgefunden. Im Zuge derer habe sich auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes ergeben:Mit Schreiben vom 27.08.2013, Zl ****, forderte der Landeshauptmann von Tirol die R Aufbereitungs GmbH, vertreten durch den Beschwerdeführer, gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf. Dazu führte der Landeshauptmann aus, am 22.08.2013 habe betreffend die Abfallbehandlungsanlage auf dem Gst Nr **22/1, GB **114 R, eine weitere Überprüfungsverhandlung mit Lokalaugenschein stattgefunden. Im Zuge derer habe sich auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes ergeben:

„1. Die im Zuge der Überprüfung am 21.08.2012 festgestellten – nicht genehmigten – Änderungen wurden mittlerweile mit Bescheid vom 08.04.2013, Zl. ****, genehmigt, allerdings teilweise (Aufenthaltsraum für Mitarbeiter) noch nicht bauvollendet.

[…]

3.         Folgende Nebenbestimmungen werden nicht oder nur teilweise eingehalten:

?
Bescheid vom 14.08.2007, Zl. ****, Spruchpunkt II:

Arbeitnehmerinnenschutz B): Ziffer 5 (erfüllt, aber Prüfprotokoll der Lüftung fehlt) und Ziffer 7 (Elektroprotokoll stammt aus dem Jahr 2007, Überprüfung ist nicht jährlich erfolgt).

Brandschutz G): Ziffer 3 (eine entsprechende Bestätigung der ausführenden Fachfirma fehlt) und Ziffer 6 (entsprechender Brandschutzplatz in 2-facher planlicher Ausfertigung und einer Digitalausfertigung dem Ortsfeuerwehkommandanten zu übergeben, eine Bestätigung über die Übergabe ist vorzulegen).

?
Bescheid vom 17.04.2009, Zl. ****, Spruchpunkt b:

Brandschutz 6): Ziffer 1 (Die Bestätigung über die fachgerechte Ausführung der Brandwände entlang der Grundstücksgrenzen von der ausführenden Fachfirma fehlt), Ziffern 3 und 4 (Die Bestätigung über die fachgerechte Ausführung, der in diesen Auflagepunkten enthaltenen Forderungen von den jeweiligen ausführenden Fachfirmen fehlt) und Ziffer 8 (Anzahl und Situierung der einzelnen Fluchtleuchten ist nicht ausreichend)

[…]

Sie werden daher aufgefordert, bis spätestens 30.09.2013 sämtliche nicht oder nicht ganz erfüllten Nebenbestimmungen umzusetzen und gegebenenfalls die entsprechenden Bestätigungen über deren Einhaltung der Behörde vorzulegen.

Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.03.2014, erstattete der Beschwerdeführer seine Rechtfertigung als Beschuldigter. Darin bringt er auszugsweise vor:

II.      Bescheid vom 31.01.2012, Zl. ****:

n/a      ‚Holzkonstruktion‘-Flugdach Im Zuge der Arbeiten am Betonbauwerk für die Übernahmeboxen wurde ersichtlich, dass ein Flugdach aus technischer Sicht für den Betrieb der Anlage erforderlich ist- aus diesem Grund musste dieses Flugdach unverzüglich mit errichtet werden. Eine entsprechende Änderungsanzeige erfolgte am 19.11.2012 und wurde mit Bescheid **** vom 08.04.2013 bewilligt. Das Flugdach hatte keinerlei negative Auswirkungen auf Sicherheit oder Umwelt.

III.römisch drei.
Bescheide vom 31.01.2012, Zl. **** und vom 03.10.2012, Zl. ****:

n/a      Betriebstankstelle Eine Betriebstankstelle (1.000 Liter Container mit Zapfhahn) wurde noch am Tag der Beanstandung entfernt. Eine Bestätigung wurde per email am Frau Mag. C übermittelt.

IV.römisch vier.
Bescheide vom 31.01.2012, Zl. **** und vom 03.10.2012, Zl. ****:

n/a      Abstellraum als E-Verteilerraum genutzt Im Zuge der Arbeiten am Betonbauwerk wurde ersichtlich, dass es aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich war, die Elektroverteiler in den ursprünglich als ‚Abstellraum‘ bezeichneten einzubauen (trockener Aufstellungsort). Eine entsprechende Änderungsanzeige erfolgte am 19.11.2012 und wurde mit Bescheid **** vom 08.04.2013 bewilligt. Die Änderung hatte keinerlei negative Auswirkungen auf Sicherheit und Umwelt.

V.römisch fünf.
Bescheide vom 31.01.2012, Zl. **** und vom 03.10.2012, Zl. ****:

n/a      Zusätzlicher Raum im Bereich des Flugdachs Der zusätzliche Raum ergab sich baulich aufgrund einer noch aus dem Altbestand vorhandenen Tür. Es entstand somit zwischen zwei Sammelboxen ein nach oben hin offener Raum. Um ein Heineinfallen von Schmutz zu vermeiden, wurde dieser Raum oben abgedeckt.

Eine entsprechende Änderungsanzeige erfolgte am 19.11.2012 und wurde mit Bescheid **** vom 08.04.2013 bewilligt. Die Änderung hatte keinerlei negative Auswirkungen auf Sicherheit oder Umwelt.

VI.      Bescheid vom 14.08.2007, Zl. ****, Spruchpunkt II:römisch sechs. Bescheid vom 14.08.2007, Zl. ****, Spruchpunkt II:

zu B) Auflagepunkt 1  Beurteilung gem. VBA Eine Beurteilung durch S lag bereits vor. Der entsprechende Ordner war zum Zeitpunkt der Begehung aufgrund von Dokumentenpflege bei Fa. S und daher bei der Begehung nicht verfügbar.

Zusätzlich wurde eine Beurteilung durch Dr. L (AUVA) im Feb. 2013 durchgeführt.

Beilage 2: Gefahrenanalyse VBA und Beurteilung AUVA

[…]

zu B) Auflagepunkt 7  Jährliche Prüfung von elektrotechnischen Anlagen gem. ÖVE

Die Kontrolle wurde durchgeführt, das Protokoll war zum Zeitpunkt der Begehung aber nicht vor Ort einsehbar, da sich der Ordner zur Dokumentenpflege bei fa. S befand. Beilage 5: Prüfprotokoll Elektro

[…]

zu G) Auflagepunkt 5 Brandabschnitte durchbrechende Rohrleitungen müssen mit Brandabschlüssen ausgestattet werden Es wurden die Halle 1, das Flugdach und die Halle 2 als ein Brandabschnitt ausgeführt – die Änderung der Brandabschnitte in der ursprünglichen Ausführung wurde mit Bescheid vom 08.04.2013 GZ **** anerkannt. Dafür betrifft dieser Auflagepunkt in der Folge den unter Punkt IV. beschriebenen E-Verteilerraum. Dieser wurde entsprechend ausgeführt, eine Bestätigung des ausführenden Unternehmens liegt bei.zu G) Auflagepunkt 5 Brandabschnitte durchbrechende Rohrleitungen müssen mit Brandabschlüssen ausgestattet werden Es wurden die Halle 1, das Flugdach und die Halle 2 als ein Brandabschnitt ausgeführt – die Änderung der Brandabschnitte in der ursprünglichen Ausführung wurde mit Bescheid vom 08.04.2013 GZ **** anerkannt. Dafür betrifft dieser Auflagepunkt in der Folge den unter Punkt römisch vier. beschriebenen E-Verteilerraum. Dieser wurde entsprechend ausgeführt, eine Bestätigung des ausführenden Unternehmens liegt bei.

Beilage 8: Nachweis BS_Elektroräume

zu G) Auflagepunkt 6 Brandschutzplan Die Brandschutzpläne waren zum Zeitpunkt der Begehung vorhanden, lagen allerdings nicht vor, da diese aufgrund von Dokumentenpflege bei S waren.

Beilage 9: BS-Plan

zu G) Auflagepunkt 7 Festlegung von Handfeuerlöschgeräten Die Aufstellung von Handfeuerlöschgeräten wurde im Brandschutzplan definiert. Siehe Beilage 9: BS-Plan

VII.    Bescheid vom 17.04.2009, Zl. ****, Spruchpunkt A)/b)/römisch sieben. Bescheid vom 17.04.2009, Zl. ****, Spruchpunkt A)/b)/

[…]

1. Auflagepunkt 4 Sicherheitsdatenblätter f. verwendete Chemikalien müssen in der Anlage aufliegen Es wird in der Anlage ein eigener Ordner mit Sicherheitsdatenblättern geführt. Dieser Ordner war im Zuge der Begehung nicht vorhanden, da es zur Dokumentenpflege bei Fa. S war. Der Ordner wurde bei der Besprechung mit Herrn G am 05.03.2014 vorgezeigt.

[…]

5. Auflagepunkt 2 Dichtheitsprüfung f. Gasleitungen alle 6 Jahre; Prüfung von Gasverbrauchseinrichtungen alle 3 Jahre  Ein Prüfprotokoll der Gasleitung war vorhanden, bei der Begehung aber nicht einsehbar (Ordner bei Fa. S).

Eine Gasverbrauchseinrichtung ist nicht in Betrieb.

Beilage 10: Prüfprot. Gasanl

6. Auflagepunkt 1 Ausbildung von Halle 2 gemeinsam mit Halle 3 als ein Brandabschnitt; Entsprechende Ausbildung von Brandabschlüssen Dieser Auflagepunkt ist nicht zutreffend und wurde in der Folge abgeändert. Halle 1-Flugdach+ Halle 2 sind als ein Brandabschnitt ausgeführt. Siehe dazu auch Zl. ****, Spruchpunkt II G) Auflagepunkt 5.6. Auflagepunkt 1 Ausbildung von Halle 2 gemeinsam mit Halle 3 als ein Brandabschnitt; Entsprechende Ausbildung von Brandabschlüssen Dieser Auflagepunkt ist nicht zutreffend und wurde in der Folge abgeändert. Halle 1-Flugdach+ Halle 2 sind als ein Brandabschnitt ausgeführt. Siehe dazu auch Zl. ****, Spruchpunkt römisch zwei G) Auflagepunkt 5.

6. Auflagepunkt 2 Feuerschutzabschlüsse und Brandschutztüren – Kennzeichnung  Die Türen waren als Brandschutztüren ausgeführt, die Kennzeichnung wurde kontrolliert, bzw. ergänzt,

6. Auflagepunkt 6 Max. Fluchtweglänge 40m Die maximale Fluchtweglängen werden eingehalten. Siehe dazu auch Beilage 9: BS_Plan.

6. Auflagepunkt 7 Blitzschutzanlage für das Gebäude erforderlich Eine Blitzschutzanlage ist vorhanden, ein Protokoll liegt vor. Nach Fertigstellung des Sozialcontainers wird die Blitzschutzanlage um diesen Bereich erweitert.

Beilage 11: Blitzschutzplan

6. Auflagepunkt 8 Fluchtwegorientierungsbeleuchtung Fluchtwegorientierungsbeleuchtung war vorhanden, nach dem Hinweis durch den Sachverständigen wurden unverzüglich weitere Beleuchtungskörper eingebaut.

Beilage 12: Fotodoku Fluchtwegorientierungsleuchten

6. Auflagepunkt 9 Definition von Anzahl und Aufstellung von Handfeuerlöschgeräten; Schulung von Mitarbeitern; Siehe Auflagepunkt Zl. ****, Spruchpunkt II G) Auflagepunkt 7.6. Auflagepunkt 9 Definition von Anzahl und Aufstellung von Handfeuerlöschgeräten; Schulung von Mitarbeitern; Siehe Auflagepunkt Zl. ****, Spruchpunkt römisch zwei G) Auflagepunkt 7.

6. Auflagepunkt 10 Zufahrtswege und Aufstellflächen, sowie Löschwasserfahrzeuge sind gem. TRVB F 134 auszuführen.  Diese Auflage ist erfüllt, siehe dazu Beilage 9.

[…]

IX.      Bescheid vom 31.01.2012, Zl. ****, Spruchpunkt A:römisch neun. Bescheid vom 31.01.2012, Zl. ****, Spruchpunkt A:

Auflagepunkt 1 Geländerhöhe bei Becken 1m Die betreffenden Mauern waren um wenige cm zu niedrig ausgeführt. Es wurde in den betreffenden Fällen unverzüglich ein zusätzliches Geländer auf der Mauerkrone angebracht.

Beilage 13: Fotodoku Geländer“

2.
Angefochtenes Straferkenntnis:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 30.06.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben es gem. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2012 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R Aufbereitungs GmbH (Rechtsnachfolgerin der Fa. A Kanalservice) mit Sitz in Adresse, R zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft folgende Verwaltungsübertretungen begangen wurden:„Sie haben es gem. Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R Aufbereitungs GmbH (Rechtsnachfolgerin der Fa. A Kanalservice) mit Sitz in Adresse, R zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft folgende Verwaltungsübertretungen begangen wurden:

[Der Übersichtlichkeit wegen, wird nachfolgend die Aufzählungsstruktur der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 05.1 1.2012 beibehalten.]

II.römisch zwei.

lm Zuge der durchgeführten Überprüfungsverhandlung vom 21.08.2012 wurde festgestellt, dass im nördlichen Bereich der Betriebsanlage neben der Zufahrt eine Überdachung und eine Holzkonstruktion oberhalb der Annahmemulde errichtet wurden. Diese Anlagenteile sind Teil des Projektes ‚Optimierung der Wasserrecyclinganlage‘, die Ausführung widerspricht jedoch dem diesbezüglichen Genehmigungsbescheid vom 31.01.2012, Zl. ****.

III.römisch drei.

lm Bereich der Halle 2 wurde eine von den oben aufgezählten Bewilligungsbescheiden nicht umfasste und somit ohne Genehmigung errichtete Betriebstankstelle im Zuge der durchgeführten Überprüfung vom 21.08.2012 festgestellt.

IV.römisch vier.

lm Zuge der durchgeführten mündlichen Überprüfungsverhandlung vom 21.08.2012 wurde festgestellt, dass der Abstellraum in der Halle 1 als Elektroverteilerraum ausgebildet und als solcher benutzt wird. Dies ist nicht von den oben aufgezählten Bewilligungsbescheiden gedeckt.

V.römisch fünf.

lm Zuge der durchgeführten mündlichen Überprüfungsverhandlung vom 21.08.2012 wurde festgestellt, dass im Bereich des Flugdaches an der südlichen Gebäudemauer ein zusätzlicher Raum errichtet wurde.

Dies ist nicht von den oben aufgezählten Bewilligungsbescheiden gedeckt.

VI.römisch sechs.

Folgende Nebenbestimmungen des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.08.2007, Zl. ****, wurden nicht eingehalten (Feststellung in der mündlichen Überprüfungsverhandlung vom 21.08.2012).

1. Spruchpunkt ll./B)/Auflagepunkt 1.

4. Spruchpunkt ll./B)Auflagepunkt 7.

7. Spruchpunkt ll./B)Auflagepunkt 13.

8. Spruchpunkt ll./G)Auflagepunkt 5.

9. Spruchpunkt ll./G)Auflagepunkt 6.

10. Spruchpunkt ll./G)Auflagepunkt 7.

VII.römisch sieben.

Folgende Auflagenpunkte des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.04.2009, Zl. **** wurden nicht eingehalten (Feststellung in der mündlichen Überprüfungsverhandlung vom 21.08.2012)

2. Spruchpunkt A)/b)/1.,Auflagepunkt 4.

4. Spruchpunkt A)/b)/5.,Auflagepunkt 2.

5. Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 1.

6. Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 2.

7. Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 6.

8. Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 7.

9. Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 8.

10. Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 9.

11. Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 10.

IX.römisch neun.

lm Zuge der durchgeführten mündlichen Überprüfungsverhandlung vom 21.08.2012 wurde festgestellt, dass folgender Auflagenpunkt des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 31.01.2012, Zl. ****, nicht eingehalten wird:

Spruchpunkt A)/Auflagepunkt 1.“

Aufgrund der in den Spruchpunkten II., III., IV. und V. geschilderten Sachverhalte habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs 1 Z 9 iVm § 37 AWG 2002 begangen.Aufgrund der in den Spruchpunkten römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. geschilderten Sachverhalte habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, AWG 2002 begangen.

Aufgrund der in den Spruchpunkten VI./1., VI./4., VI./7., VI./8., VI./9., VI./10., VII./2., VII./4., VII./5., VII./6., VII./7., VII./8., VII./9., VII./10., VII./11. und IX. geschilderten Sachverhalte habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen gemäß § 79 Abs 2 Z 11 iVm § 43 Abs 4 AWG 2002 begangen. Aufgrund der in den Spruchpunkten römisch sechs./1., römisch sechs./4., römisch sechs./7., römisch sechs./8., römisch sechs./9., römisch sechs./10., römisch sieben./2., römisch sieben./4., römisch sieben./5., römisch sieben./6., römisch sieben./7., römisch sieben./8., römisch sieben./9., römisch sieben./10., römisch sieben./11. und römisch neun. geschilderten Sachverhalte habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 begangen.

Zu den Spruchpunkten II., III. und V. wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.630,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 9 Stunden) verhängt. Zuzüglich Kosten habe der Beschwerdeführer somit einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 11.979,-- zu bezahlen. Zu den Spruchpunkten römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.630,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 9 Stunden) verhängt. Zuzüglich Kosten habe der Beschwerdeführer somit einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 11.979,-- zu bezahlen.

Hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten IV., VI./1., VI./4., VI./7., VI./8., VI./9., VI./10., VII./2., VII/4., VII./5., VII./6., VII./7., VII./8, VII./9., VII./10, VII./11. und IX. wurde gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten römisch vier., römisch sechs./1., römisch sechs./4., römisch sechs./7., römisch sechs./8., römisch sechs./9., römisch sechs./10., römisch sieben./2., VII/4., römisch sieben./5., römisch sieben./6., römisch sieben./7., römisch sieben./8, römisch sieben./9., römisch sieben./10, römisch sieben./11. und römisch neun. wurde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Zu den in den Spruchpunkten II., III. und V. zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen führt die belangte Behörde aus, die vorgenommenen Änderungen – Errichtung einer Holzkonstruktion (Flugdach), zusätzlicher Raum im Bereich des Flugdachs und Errichtung einer Betriebstankstelle – seien „ursprünglich“ nicht von den erteilten Bewilligungen gedeckt gewesen. Mit Bescheid vom 08.04.2013, Zl ****, sei lediglich der auch nach der Überprüfung bescheidwidrige Zustand legalisiert worden. Erst ab diesem Zeitpunkt sei der Bestand „der gegenständlichen Objekte“ von einer gesetzlichen Bewilligung gedeckt gewesen. Darüber hinaus sei die Betriebstankstelle nicht nachträglich bewilligt worden. Auch wenn der Beschuldigte angebe, die Änderungen seien am 19.11.2012 angezeigt und schlussendlich auch bewilligt worden, sei dem entgegenzuhalten, dass die Änderungsanzeige der Behörde drei Monate vor Durchführung zur Kenntnis gebracht werden müsse. Die Anzeigen seien jedoch erst nach der am 21.08.2012 durchgeführten Überprüfung sowie über Hinweis der Behörde getätigt worden. Bei den „Änderungen lt. Bescheid vom 08.04.2013“ habe es sich zwar nicht um wesentliche Änderungen im Sinn des § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 gehandelt, jedoch seien es solche gewesen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könnten, weshalb der Anzeigetatbestand des § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 erfüllt sei. Zu den in den Spruchpunkten römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen führt die belangte Behörde aus, die vorgenommenen Änderungen – Errichtung einer Holzkonstruktion (Flugdach), zusätzlicher Raum im Bereich des Flugdachs und Errichtung einer Betriebstankstelle – seien „ursprünglich“ nicht von den erteilten Bewilligungen gedeckt gewesen. Mit Bescheid vom 08.04.2013, Zl ****, sei lediglich der auch nach der Überprüfung bescheidwidrige Zustand legalisiert worden. Erst ab diesem Zeitpunkt sei der Bestand „der gegenständlichen Objekte“ von einer gesetzlichen Bewilligung gedeckt gewesen. Darüber hinaus sei die Betriebstankstelle nicht nachträglich bewilligt worden. Auch wenn der Beschuldigte angebe, die Änderungen seien am 19.11.2012 angezeigt und schlussendlich auch bewilligt worden, sei dem entgegenzuhalten, dass die Änderungsanzeige der Behörde drei Monate vor Durchführung zur Kenntnis gebracht werden müsse. Die Anzeigen seien jedoch erst nach der am 21.08.2012 durchgeführten Überprüfung sowie über Hinweis der Behörde getätigt worden. Bei den „Änderungen lt. Bescheid vom 08.04.2013“ habe es sich zwar nicht um wesentliche Änderungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 gehandelt, jedoch seien es solche gewesen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könnten, weshalb der Anzeigetatbestand des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 erfüllt sei.

Auch der Umstand, dass die Betriebstankstelle unmittelbar nach der Beanstandung durch die Behörde noch am selben Tag entfernt worden sei, ändere nichts an der rechtswidrigen Errichtung bzw Aufstellung derselben. Die Betriebstankstelle sei nicht nachträglich bewilligt, jedoch „unmittelbar nach der Beanstandung durch die Behörde“ noch am selben Tag entfernt worden.

Betreffend die zu den Spruchpunkten II., III. und V. verhängten Strafen führt die belangte Behörde aus, vom Beschuldigten seien keine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt gegeben worden, weshalb davon ausgegangen werde, dass diese „ausreichend“ sind. Es lägen keine besonderen Erschwerungsgründe vor, lediglich die Unbescholtenheit des Beschuldigten sei mildernd zu berücksichtigen, weshalb die Verhängung der Mindeststrafe schuld- und tatangemessen scheine und aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich sei. Betreffend die zu den Spruchpunkten römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. verhängten Strafen führt die belangte Behörde aus, vom Beschuldigten seien keine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt gegeben worden, weshalb davon ausgegangen werde, dass diese „ausreichend“ sind. Es lägen keine besonderen Erschwerungsgründe vor, lediglich die Unbescholtenheit des Beschuldigten sei mildernd zu berücksichtigen, weshalb die Verhängung der Mindeststrafe schuld- und tatangemessen scheine und aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich sei.

Betreffend Spruchpunkt IV. führt die belangte Behörde begründend aus, aufgrund einer zwar verspäteten aber doch erfolgten Mitteilung, sei die durchgeführte, ursprünglich nicht bewilligte Ausgestaltung des Elektroraums mit Bescheid vom 08.04.2013, Zl. ****, nachträglich bewilligt worden. Betreffend Spruchpunkt römisch vier. führt die belangte Behörde begründend aus, aufgrund einer zwar verspäteten aber doch erfolgten Mitteilung, sei die durchgeführte, ursprünglich nicht bewilligte Ausgestaltung des Elektroraums mit Bescheid vom 08.04.2013, Zl. ****, nachträglich bewilligt worden.

Betreffend die Spruchpunkte VI./1., VI./4., VI./7., VI./9., VI./10., VII./2., VII./4., VII./6., VII./7., VII./8., VII./9., VII./10. und VII./11. führt die belangte Behörde aus, die entsprechenden Nachweise seien der Behörde im Rahmen der Rechtfertigung gezeigt bzw vorgelegt worden; die Auflagen seien somit grundsätzlich bzw teilweise eingehalten worden. Lediglich das in der Betriebsanlage dauernde Aufbewahren der Unterlagen sei vom Beschuldigten nicht eingehalten worden. Betreffend die Spruchpunkte römisch sechs./1., römisch sechs./4., römisch sechs./7., römisch sechs./9., römisch sechs./10., römisch sieben./2., römisch sieben./4., römisch sieben./6., römisch sieben./7., römisch sieben./8., römisch sieben./9., römisch sieben./10. und römisch sieben./11. führt die belangte Behörde aus, die entsprechenden Nachweise seien der Behörde im Rahmen der Rechtfertigung gezeigt bzw vorgelegt worden; die Auflagen seien somit grundsätzlich bzw teilweise eingehalten worden. Lediglich das in der Betriebsanlage dauernde Aufbewahren der Unterlagen sei vom Beschuldigten nicht eingehalten worden.

Zu Spruchpunkt VI./8. führt die belangte Behörde aus, die im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.08.2007, Zl ****, unter Punkt II.G) Brandschutz 5. formulierte Auflage sei im Zuge der Überprüfungsverhandlung vom brandschutztechnischen Sachverständigen als nicht erfüllt angesehen worden. Infolge der „anders erfolgten“ Bauausführung sei es jedoch auch zu einer „anders ausgestalteten Brandabschnitte-Aufteilung“ gekommen, die nachträglich mit Bescheid vom 08.04.2013 anerkannt worden sei. Darüber hinaus sei der nunmehr als Elektroraum ausgeführte Raum den Auflagen entsprechend ausgeführt und nachträglich bewilligt worden. Zu Spruchpunkt römisch sechs./8. führt die belangte Behörde aus, die im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.08.2007, Zl ****, unter Punkt römisch zwei.G) Brandschutz 5. formulierte Auflage sei im Zuge der Überprüfungsverhandlung vom brandschutztechnischen Sachverständigen als nicht erfüllt angesehen worden. Infolge der „anders erfolgten“ Bauausführung sei es jedoch auch zu einer „anders ausgestalteten Brandabschnitte-Aufteilung“ gekommen, die nachträglich mit Bescheid vom 08.04.2013 anerkannt worden sei. Darüber hinaus sei der nunmehr als Elektroraum ausgeführte Raum den Auflagen entsprechend ausgeführt und nachträglich bewilligt worden.

Zu Punkt VII./5. führt die belangte Behörde begründend aus, „laut brandschutztechnischen Sachverständigen“ sei die Auflage „im Bescheid vom 17.04.2009 Spruchpunkt A) b) 6. Auflagepunkt 1.“ nicht erfüllt worden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung am 21.08.2012 sei die Bestimmung [...] in Geltung gestanden und gegen diese verstoßen worden. Zu Punkt römisch sieben./5. führt die belangte Behörde begründend aus, „laut brandschutztechnischen Sachverständigen“ sei die Auflage „im Bescheid vom 17.04.2009 Spruchpunkt A) b) 6. Auflagepunkt 1.“ nicht erfüllt worden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung am 21.08.2012 sei die Bestimmung [...] in Geltung gestanden und gegen diese verstoßen worden.

Zu Punkt IX. führt die belangte Behörde begründend aus, dass der dort genannte „Mangel“ umgehend mit dem Anbringen eines zusätzlichen Geländers behoben worden sei und es sich lediglich „um eine Unterschreitung von wenigen Zentimetern“ gehandelt habe.Zu Punkt römisch neun. führt die belangte Behörde begründend aus, dass der dort genannte „Mangel“ umgehend mit dem Anbringen eines zusätzlichen Geländers behoben worden sei und es sich lediglich „um eine Unterschreitung von wenigen Zentimetern“ gehandelt habe.

Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 21.07.2015 zugestellt.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 14.08.2015 beantragt der Beschwerdeführer, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2015, Zl ****, zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. In eventu beantragt er, anstelle der Geldstrafe eine Ermahnung auszusprechen, in eventu, die verhängte Geldstrafe „deutlich“ zu reduzieren.

3.
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Am 03.11.2015 ersuchte das Landesverwaltungsgericht den Landeshauptmann von Tirol um Mitteilung des Datums der Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.04.2013, Zl ****, sowie um Mitteilung, wann dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit E-Mail vom 03.11.2015 wurde vom Landeshauptmann von Tirol mitgeteilt, dass der Bescheid vom 08.04.2013, Zl. ****, laut den im Akt einliegenden Rückscheinen dem Beschwerdeführer am 10.04.2013 zugestellt worden sei. Zumal die Zustellung an die weiteren Parteien ebenfalls bereits am 10.04.2013 erfolgt sei, sei der Bescheid am 26.04.2013 in Rechtskraft erwachsen.

II.      Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, für die von der Behörde in den Spruchpunkten II., III. und V. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten „Änderungen“ der Behandlungsanlage bestünde keine Genehmigungspflicht, sondern sei für diese eine Anzeige nach dem AWG 2002 zu erstatten. „Wenn überhaupt berechtigt“, hätten „die Geldstrafe auslösenden Vorwürfe“ somit auf eine andere gesetzliche Bestimmung gestützt werden müssen und wäre daher eine deutlich geringere Mindeststrafe zu verhängen gewesen. Der Beschwerdeführer bringt vor, für die von der Behörde in den Spruchpunkten römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten „Änderungen“ der Behandlungsanlage bestünde keine Genehmigungspflicht, sondern sei für diese eine Anzeige nach dem AWG 2002 zu erstatten. „Wenn überhaupt berechtigt“, hätten „die Geldstrafe auslösenden Vorwürfe“ somit auf eine andere gesetzliche Bestimmung gestützt werden müssen und wäre daher eine deutlich geringere Mindeststrafe zu verhängen gewesen.

Die Tatsache, dass die Betriebstankstelle „noch am selben Tag“ entfernt worden sei, hätte von der Behörde gewürdigt und berücksichtigt werden müssen. Bei der Betriebstankstelle handle es sich außerdem um einen „1.000 l Container mit Zapfhahn“ und damit um eine nicht genehmigungspflichtige „ mobile, typengeprüfte Kleinsttankanlage“.

Auch für die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides genannte Maßnahme sei keine Bewilligung erforderlich. Auch für die in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides genannte Maßnahme sei keine Bewilligung erforderlich.

Betreffend die darüber hinaus vorgeworfenen Übertretungen gemäß § 79 Abs 2 Z 11 iVm § 43 AWG 2002 sei zu berücksichtigen, dass zahlreiche der genannten Nebenbestimmungen „zwischenzeitlich“ aufgehoben bzw abgeändert worden seien. Die Nebenbestimmungen seien zudem nicht missachtet worden; die „im Bescheid vom 14.8.2007, Zl. ****, unter Punkt B Z 7 enthaltene Nebenbestimmung“ sei etwa eingehalten worden. Die Anlagen seien überprüft und sei darüber auch ein Protokoll erstellt und dies im Zuge der Rechtfertigung auch mitgeteilt worden. Betreffend die darüber hinaus vorgeworfenen Übertretungen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 43, AWG 2002 sei zu berücksichtigen, dass zahlreiche der genannten Nebenbestimmungen „zwischenzeitlich“ aufgehoben bzw abgeändert worden seien. Die Nebenbestimmungen seien zudem nicht missachtet worden; die „im Bescheid vom 14.8.2007, Zl. ****, unter Punkt B Ziffer 7, enthaltene Nebenbestimmung“ sei etwa eingehalten worden. Die Anlagen seien überprüft und sei darüber auch ein Protokoll erstellt und dies im Zuge der Rechtfertigung auch mitgeteilt worden.

Schließlich liege der Tatzeitpunkt am 21.08.2012 schon drei Jahre zurück und sei vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob „die Tatvorwürfe nicht überhaupt schon verjährt sind“.

III.römisch drei.
Sachverhalt:

1.
Allgemeines:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der R Aufbereitungs GmbH (Rechtsnachfolgerin der A Kanalservice GmbH), die gewerbsmäßig als Abfallsammlerin und –behandlerin tätig ist.

2.
Zu den Spruchpunkten II. und V. des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Im Zuge eines am 21.08.2012 am Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH durchgeführten Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass im nördlichen Bereich der Betriebsanlage neben der Zufahrt eine Überdachung und eine Holzkonstruktion oberhalb der Annahmemulde errichtet wurden, wobei diese Ausführung dem „diesbezüglichen Genehmigungsbescheid vom 31.01.2012, Zl. ****“ widersprechen.

Weiters wurde festgestellt, dass „im Bereich des Flugdachs an der südlichen Gebäudemauer ein zusätzlicher Raum errichtet wurde“, der nicht „von den oben aufgezählten Bewilligungsbescheiden gedeckt“ ist.

Bei diesen Änderungen der Abfallbehandlungsanlage handelt es sich um Maßnahmen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben können.

Diese Maßnahmen wurden mit Bescheid vom 08.04.2013, Zl ****, rechtskräftig seit 26.04.2013, vom Landeshauptmann von Tirol zur Kenntnis genommen.

3.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Im Zuge des am 21.08.2012 am Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH durchgeführten Lokalaugenscheins wurde festgestellt, dass „im Bereich der Halle 2“ eine Betriebstankstelle errichtet wurde.

Die Betriebstankstelle wurde noch am 21.08.2012 vom Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH entfernt.

4.
Zu den Spruchpunkten IV., VI. VII. und IX. des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu den Spruchpunkten römisch vier., römisch sechs. römisch sieben. und römisch neun. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Im Zuge des am 21.08.2012 am Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH durchgeführten Lokalaugenscheins wurde festgestellt, dass „der Abstellraum in der Halle 1 als Elektroverteilerraum ausgebildet und als solcher benutzt wird“ (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Straferkenntnisses). Im Zuge des am 21.08.2012 am Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH durchgeführten Lokalaugenscheins wurde festgestellt, dass „der Abstellraum in der Halle 1 als Elektroverteilerraum ausgebildet und als solcher benutzt wird“ (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Straferkenntnisses).

Die Errichtung des Elektroverteilerraumes in Halle 1 hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.04.2013, Zl ****, zur Kenntnis genommen.

Im Zuge des am 21.08.2012 am Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH durchgeführten Lokalaugenscheins wurde zudem festgestellt, dass die in Spruchpunkt II./B)/Auflagepunkt 1., Spruchpunkt II./B)Auflagepunkt 7., Spruchpunkt II./B)Auflagepunkt 13., Spruchpunkt II./G)Auflagepunkt 5., Spruchpunkt II./G)Auflagepunkt 6. und Spruchpunkt II./G)Auflagepunkt 7. bezeichneten Nebenbestimmungen des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.08.2007, Zl ****, nicht eingehalten wurden (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Straferkenntnisses). Im Zuge des am 21.08.2012 am Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH durchgeführten Lokalaugenscheins wurde zudem festgestellt, dass die in Spruchpunkt römisch zwei./B)/Auflagepunkt 1., Spruchpunkt römisch zwei./B)Auflagepunkt 7., Spruchpunkt römisch zwei./B)Auflagepunkt 13., Spruchpunkt römisch zwei./G)Auflagepunkt 5., Spruchpunkt römisch zwei./G)Auflagepunkt 6. und Spruchpunkt römisch zwei./G)Auflagepunkt 7. bezeichneten Nebenbestimmungen des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.08.2007, Zl ****, nicht eingehalten wurden (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Straferkenntnisses).

Die nach Spruchpunkt II./B)/Auflagepunkt 1., Spruchpunkt II./B)Auflagepunkt 7., Spruchpunkt II./B)Auflagepunkt 13., Spruchpunkt II./G)Auflagepunkt 5., Spruchpunkt II./G)Auflagepunkt 6. und Spruchpunkt II./G)Auflagepunkt 7. des Bescheides des Landeshauptmannes vom 14.08.2007, Zl ****, erforderlichen Beurteilungen, Protokolle und Nachweise legte der Beschwerdeführer mit seiner am 20.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Rechtfertigung als Beschuldigter vor. Die nach Spruchpunkt römisch zwei./B)/Auflagepunkt 1., Spruchpunkt römisch zwei./B)Auflagepunkt 7., Spruchpunkt römisch zwei./B)Auflagepunkt 13., Spruchpunkt römisch zwei./G)Auflagepunkt 5., Spruchpunkt römisch zwei./G)Auflagepunkt 6. und Spruchpunkt römisch zwei./G)Auflagepunkt 7. des Bescheides des Landeshauptmannes vom 14.08.2007, Zl ****, erforderlichen Beurteilungen, Protokolle und Nachweise legte der Beschwerdeführer mit seiner am 20.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Rechtfertigung als Beschuldigter vor.

Die in Spruchpunkt II./B)/Auflagepunkt 1. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.08.2007, Zl ****, normierte Nebenbestimmung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.04.2013, Zl ****, aufgehoben.Die in Spruchpunkt römisch zwei./B)/Auflagepunkt 1. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.08.2007, Zl ****, normierte Nebenbestimmung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.04.2013, Zl ****, aufgehoben.

Im Zuge des am 21.08.2012 am Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH durchgeführten Lokalaugenscheins wurde darüber hinaus festgestellt, dass die in Spruchpunkt A)/b)/1.,Auflagepunkt 4., Spruchpunkt A)/b)/5.,Auflagepunkt 2., Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 1., Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 2., Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 6., Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 7., Spruchpunkt A)/b)/6.Auflagepunkt 8., Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 9. und Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 10. bezeichneten Nebenbestimmungen des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.04.2009, Zl ****, nicht eingehalten wurden (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Straferkenntnisses). Im Zuge des am 21.08.2012 am Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH durchgeführten Lokalaugenscheins wurde darüber hinaus festgestellt, dass die in Spruchpunkt A)/b)/1.,Auflagepunkt 4., Spruchpunkt A)/b)/5.,Auflagepunkt 2., Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 1., Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 2., Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 6., Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 7., Spruchpunkt A)/b)/6.Auflagepunkt 8., Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 9. und Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 10. bezeichneten Nebenbestimmungen des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.04.2009, Zl ****, nicht eingehalten wurden (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Straferkenntnisses).

Der Beschwerdeführer legte die nach Spruchpunkt A)/b)/1.,Auflagepunkt 4., Spruchpunkt A)/b)/5.,Auflagepunkt 2., Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 2., Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 7., Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 9. und Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 10. des Bescheids des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.04.2009, Zl U-30.137/156, notwendigen Nachweise und Protokolle mit seiner am 20.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Rechtfertigung als Beschuldigter vor. Zudem wies der Beschwerdeführer im Zuge dieser Rechtfertigung nach, dass die in Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 6. des Bescheids des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.04.2009, Zl ****, vorgeschriebene maximale Fluchtweglänge eingehalten wird und die bestehende Fluchtwegorientierungsbeleuchtung um die in Spruchpunkt A)/b)/6.Auflagepunkt 8. des Bescheids des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.04.2009, Zl ****, vorgesehene Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ergänzt wurde.

Die in Spruchpunkt A)/b)/6.,Auflagepunkt 1. des Bescheids des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.04.2009, Zl ****, genannte Nebenbestimmung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.04.2013, ****, abgeändert.

Schließlich wurde im Zuge des Lokalaugenscheins am 21.08.2012 festgestellt, dass Spruchpunkt A)/Auflagepunkt 1. des Bescheids des Landeshauptmannes von Tirol vom 31.01.2012, Zl ****, nicht eingehalten wurde.

Dazu bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung als Beschuldigter vor, die Mauern seien lediglich um wenige Zentimeter zu niedrig ausgeführt worden und wies nach, dass dieser Mangel durch Anbringung eines Geländers behoben wurde.

 

IV.römisch vier.
Beweiswürdigung:

1.
Allgemeines:

Der angeführte Sachverhalt ist weitgehend unstrittig.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akt der belangten Behörde, dabei insbesondere auf das Protokoll der am 21.08.2012 am Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH durchgeführten Überprüfung, das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2012, Zl ****, das Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.01.2013, Zl ****, den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.04.2013, Zl ****, die am 20.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Rechtfertigung des Beschuldigten und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2015, Zl ****.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der gewerbsmäßig als Abfallsammler und –behandlerin tätigen R Aufbereitungs GmbH (Rechtsnachfolgerin der A Kanalservice GmbH) ist, ergibt sich übereinstimmend aus den genannten (rechtskräftigen) Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol.

2.
Zu den Feststellungen betreffend die Spruchpunkte II. und V. des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu den Feststellungen betreffend die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die Feststellung, dass es sich bei den in den Spruchpunkten II. und V. des angefochtenen Bescheides genannten Maßnahmen um Änderungen der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage handelt, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben können, ergibt sich insbesondere aus dem (rechtskräftigen) Bescheid vom 08.04.2013, Zl ****, mit dem der Landeshauptmann von Tirol diese Maßnahmen – mit näherer Begründung – als gemäß § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 anzeigepflichtige Maßnahmen zur Kenntnis genommen hat. Auch der Beschwerdeführer selbst bringt in seiner Beschwerde vor, dass diese Maßnahmen anzeigepflichtig gewesen seien. Die Feststellung, dass es sich bei den in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides genannten Maßnahmen um Änderungen der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage handelt, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben können, ergibt sich insbesondere aus dem (rechtskräftigen) Bescheid vom 08.04.2013, Zl ****, mit dem der Landeshauptmann von Tirol diese Maßnahmen – mit näherer Begründung – als gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 anzeigepflichtige Maßnahmen zur Kenntnis genommen hat. Auch der Beschwerdeführer selbst bringt in seiner Beschwerde vor, dass diese Maßnahmen anzeigepflichtig gewesen seien.

3.
Zu den Feststellungen betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses: Zu den Feststellungen betreffend Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die Feststellung zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach die Betriebstankstelle noch am 21.08.2012 vom Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH entfernt wurde, ergibt sich schon aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, in der die belangte Behörde ausführt, die Betriebstankstelle sei noch am Tag „der Beanstandung durch die Behörde“ entfernt worden. Der Beschwerdeführer wiederum führt in seiner Rechtfertigung als Beschuldigter sowie in seinem Rechtsmittel aus, die Betriebstankstelle sei „noch am selben Tag“ entfernt worden. Aus der Verhandlungsschrift über die am 21.08.2012 durchgeführte Überprüfungsverhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge dieser Verhandlung darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Betriebstankstelle nicht von den die Behandlungsanlage betreffenden Bewilligungsbescheiden gedeckt sei und er sich ausdrücklich dazu bereit erklärte, die Betriebstankstelle zu entfernen. Die Feststellung zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach die Betriebstankstelle noch am 21.08.2012 vom Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH entfernt wurde, ergibt sich schon aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, in der die belangte Behörde ausführt, die Betriebstankstelle sei noch am Tag „der Beanstandung durch die Behörde“ entfernt worden. Der Beschwerdeführer wiederum führt in seiner Rechtfertigung als Beschuldigter sowie in seinem Rechtsmittel aus, die Betriebstankstelle sei „noch am selben Tag“ entfernt worden. Aus der Verhandlungsschrift über die am 21.08.2012 durchgeführte Überprüfungsverhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge dieser Verhandlung darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Betriebstankstelle nicht von den die Behandlungsanlage betreffenden Bewilligungsbescheiden gedeckt sei und er sich ausdrücklich dazu bereit erklärte, die Betriebstankstelle zu entfernen.

4.
Zu den Feststellungen betreffend die Spruchpunkte IV., VI. VII. und IX. des angefochtenen Straferkenntnisses: Zu den Feststellungen betreffend die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. römisch sieben. und römisch neun. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Diese Feststellungen stützen sich auf das Verhandlungsprotokoll über die am 21.08.2012 am Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH durchgeführte Verhandlung, den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.04.2013, Zl ****, sowie die am 20.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Rechtfertigung als Beschuldigter.

V.römisch fünf.
Rechtslage:

1.
Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Paragraph 31, (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1.
die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2.
die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3.
die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4.
die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

[…]“

„Beschuldigter

§ 32. […]Paragraph 32, […]

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

[…]“

2.
Abfallwirtschaftsgesetz 2002:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„6. Abschnitt

Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.Paragraph 37, (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4,

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen nicht

1.
Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
2.
Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
3.
Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
3a.
Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 53203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 53203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008, und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
4.
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
5.
Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,
6.
Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden,
7.
Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn
a)
in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die
aa)
beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,
bb)
beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder
cc)
in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und
b)
der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist.

(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen:

1.
Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;
2.
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
3.
sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
4.
 
a)
Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
b)
Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
c)
Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und
5.
eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.eine Änderung, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.

(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:

1.
eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
2.
die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
3.
der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;
4.
sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können;
5.
eine Unterbrechung des Betriebs;
6.
der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
7.
die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
8.
sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.sonstige Änderungen, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.

(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen.“(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Absatz 3, oder 4 eine Genehmigung gemäß Absatz eins, beantragen.“

„Genehmigungsvoraussetzungen

§ 43. […]Paragraph 43, […]

(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

[…]“

„Anzeigeverfahren

§ 51. (1) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 51, (1) Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß Paragraph 39,, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. Paragraph 56, ist sinngemäß anzuwenden.

[…]“

„10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafhöhe

§ 79. (1) WerParagraph 79, (1) Wer

[…]

9.
eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

(2) Wer

[…]

10.
Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 oder § 52 Abs. 6 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt,Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, oder Paragraph 52, Absatz 6, ohne eine Anzeige oder – im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 4, oder 8 – ohne Bescheid durchführt,
11.
die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,die gemäß Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44,, Paragraph 54, Absatz 2, oder Paragraph 58, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß Paragraph 77, übergeleiteten Bescheide oder die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

(3)-(7) […]“

VI.      Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen:

1.
Zur Zuständigkeit:

Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2015, Zl ****.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2015, Zl ****.

2.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 21.07.2015 zugestellt. Die vom Beschwerdeführer am 17.08.2015 zur Post gegebene und am 18.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde war daher rechtzeitig.

3.
In der Sache:

3.1      Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Gemäß § 26 Abs 1 VStG sind in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, sofern die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen enthalten. Da das AWG 2002 keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen enthält, ist nach der Generalklausel des § 26 Abs 1 VStG die Bezirksverwaltungsbehörde die im vorliegenden Verwaltungsstraferfahren sachlich zuständige Behörde.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VStG sind in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, sofern die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen enthalten. Da das AWG 2002 keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen enthält, ist nach der Generalklausel des Paragraph 26, Absatz eins, VStG die Bezirksverwaltungsbehörde die im vorliegenden Verwaltungsstraferfahren sachlich zuständige Behörde.

Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Da die Abfallbehandlungsanlage der R Aufbereitungs GmbH in R gelegen ist und R nach dem Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften zum Sprengel des politischen Bezirks K gehört, ist die Bezirkshauptmannschaft K die im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Da die Abfallbehandlungsanlage der R Aufbereitungs GmbH in R gelegen ist und R nach dem Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften zum Sprengel des politischen Bezirks K gehört, ist die Bezirkshauptmannschaft K die im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde.

Wie sich aus dem Akt der belangten Behörde ergibt, trat die Bezirkshauptmannschaft K mit Schreiben vom 03.10.2012, Zl ****, den „Akt des Amtes der Tiroler Landesregierung – Abteilung Umweltschutz (****)“ gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Y ab. Wie sich aus dem Akt der belangten Behörde ergibt, trat die Bezirkshauptmannschaft K mit Schreiben vom 03.10.2012, Zl ****, den „Akt des Amtes der Tiroler Landesregierung – Abteilung Umweltschutz (****)“ gemäß Paragraph 29 a, VStG an die Bezirkshauptmannschaft Y ab.

Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird.Gemäß Paragraph 29 a, VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird.

Aus der von der Bezirkshauptmannschaft Y durchgeführten ZMR-Abfrage geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde X mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Aus der von der Bezirkshauptmannschaft Y durchgeführten ZMR-Abfrage geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde römisch zehn mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Gemäß der Anlage des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften gehört zum Sprengel des politischen Bezirks Y unter anderem die Gemeinde X.Gemäß der Anlage des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften gehört zum Sprengel des politischen Bezirks Y unter anderem die Gemeinde römisch zehn.

Die Delegation der Rechtssache von der Bezirkshauptmannschaft K an die Bezirkshauptmannschaft Y erfolgte somit rechtmäßig.

3.2
Zu den Spruchpunkten II. und V. des angefochtenen Straferkenntnisses: Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses:

3.2.1.  Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses:3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R Aufbereitungs GmbH wird in Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass im nördlichen Bereich der Betriebsanlage neben der Zufahrt eine Überdachung und eine Holzkonstruktion oberhalb der Annahmemulde errichtet wurden, wobei diese Ausführungen dem „diesbezüglichen Genehmigungsbescheid vom 31.01.2012, Zl. ****“ widersprechen würden. Dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R Aufbereitungs GmbH wird in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass im nördlichen Bereich der Betriebsanlage neben der Zufahrt eine Überdachung und eine Holzkonstruktion oberhalb der Annahmemulde errichtet wurden, wobei diese Ausführungen dem „diesbezüglichen Genehmigungsbescheid vom 31.01.2012, Zl. ****“ widersprechen würden.

Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Änderungen der Abfallbehandlungsanlage, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben können.

Gemäß § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 sind sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können, sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs 1 oder 3 vorliegt, der Behörde anzuzeigen. Da betreffend die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichnete Maßnahme keine Genehmigungspflicht iSd § 37 Abs 1 oder 3 AWG 2002 besteht, ist sie gemäß § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 anzeigepflichtig.Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 sind sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können, sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt, der Behörde anzuzeigen. Da betreffend die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichnete Maßnahme keine Genehmigungspflicht iSd Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 AWG 2002 besteht, ist sie gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 anzeigepflichtig.

Gemäß § 44a Z 2 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.

Das Landesverwaltungsgericht ist zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Rechtsvorschrift berechtigt, solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 44a Rz 6 mit Hinweis auf VwGH 18.10.2005, Zl 2001/03/0145).Das Landesverwaltungsgericht ist zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Rechtsvorschrift berechtigt, solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) Paragraph 44 a, Rz 6 mit Hinweis auf VwGH 18.10.2005, Zl 2001/03/0145).

In Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer eine Verletzung des § 37 AWG 2002 vorgeworfen. Da, wie eben ausgeführt, die konkret verletzte Verwaltungsvorschrift § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 lautet, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu präzisieren. In Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer eine Verletzung des Paragraph 37, AWG 2002 vorgeworfen. Da, wie eben ausgeführt, die konkret verletzte Verwaltungsvorschrift Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 lautet, war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu präzisieren.

3.2.2.  Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Straferkenntnisses:3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R Aufbereitungs GmbH wird in Spruchpunkt V. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass im Bereich des Flugdachs an der südlichen Gebäudemauer ein zusätzlicher Raum errichtet wurde, der nicht „von den oben aufgezählten Bewilligungsbescheiden gedeckt“ sei. Dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R Aufbereitungs GmbH wird in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass im Bereich des Flugdachs an der südlichen Gebäudemauer ein zusätzlicher Raum errichtet wurde, der nicht „von den oben aufgezählten Bewilligungsbescheiden gedeckt“ sei.

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Änderung der Abfallbehandlungsanlage, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben kann und die – mangels Bestehen einer Genehmigungspflicht – daher gemäß § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 der Behörde anzuzeigen ist.Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Änderung der Abfallbehandlungsanlage, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben kann und die – mangels Bestehen einer Genehmigungspflicht – daher gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 der Behörde anzuzeigen ist.

In Spruchpunkt V. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer eine Verletzung des § 37 AWG 2002 vorgeworfen. Da, wie eben ausgeführt, die konkret verletzte Verwaltungsvorschrift § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 lautet, war Spruchpunkt V. des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu präzisieren. In Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer eine Verletzung des Paragraph 37, AWG 2002 vorgeworfen. Da, wie eben ausgeführt, die konkret verletzte Verwaltungsvorschrift Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 lautet, war Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu präzisieren.

3.2.3.
Zur Strafbemessung der Spruchpunkte II. und V. des angefochtenen Straferkenntnisses:Zur Strafbemessung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses:

In den Spruchpunkten II. und V. des angefochtenen Straferkenntnisses wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 3.650,-- verhängt. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, vom Beschuldigten seien keine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt gegeben worden, weshalb davon ausgegangen werde, dass diese „ausreichend“ seien. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine besonderen Erschwerungsgründe vorliegen und lediglich die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten mildernd zu berücksichtigen sei, sei die festgesetzte Strafe in Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe schuld- und tatangemessen. In den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses wurden über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 3.650,-- verhängt. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, vom Beschuldigten seien keine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt gegeben worden, weshalb davon ausgegangen werde, dass diese „ausreichend“ seien. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine besonderen Erschwerungsgründe vorliegen und lediglich die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten mildernd zu berücksichtigen sei, sei die festgesetzte Strafe in Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe schuld- und tatangemessen.

Gemäß § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 begeht, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 850,-- bis Euro 41.200,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 4.200,-- bedroht. Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 begeht, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 850,-- bis Euro 41.200,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 4.200,-- bedroht.

Gemäß § 79 Abs 2 Z 10 AWG 2002 begeht, wer Maßnahmen gemäß § 37 Abs 4 AWG 2002 oder § 52 Abs 6 AWG 2002 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs 4 Z 1, 2, 4 oder 8 AWG 2002 – ohne Bescheid durchführt, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 450,-- bis Euro 8.400,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 2.100,-- bedroht.Gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 10, AWG 2002 begeht, wer Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 oder Paragraph 52, Absatz 6, AWG 2002 ohne eine Anzeige oder – im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 4, oder 8 AWG 2002 – ohne Bescheid durchführt, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 450,-- bis Euro 8.400,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 2.100,-- bedroht.

Wie unter den Kapiteln V./3.2.1. und V./3.2.2. der „Erwägungen“ ausgeführt, hat die (gewerbsmäßige Abfallsammlerin und Abfallbehandlerin) R Aufbereitungs GmbH durch die in den Spruchpunkten II. und V. des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Maßnahmen § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 verletzt. Wie unter den Kapiteln römisch fünf./3.2.1. und römisch fünf./3.2.2. der „Erwägungen“ ausgeführt, hat die (gewerbsmäßige Abfallsammlerin und Abfallbehandlerin) R Aufbereitungs GmbH durch die in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Maßnahmen Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 verletzt.

Die anzuwendende Strafsanktionsnorm ist daher nicht – wie von der belangten Behörde angewandt – § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002, sondern § 79 Abs 2 Z 10 AWG 2002. Die anzuwendende Strafsanktionsnorm ist daher nicht – wie von der belangten Behörde angewandt – Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002, sondern Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 10, AWG 2002.

Gemäß § 44a Z 3 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten.

Eine unrichtig oder unvollständig zitierte Strafsanktionsnorm kann vom Verwaltungsgericht auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährung ergänzt oder richtiggestellt werden (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 44a Rz 9 mwN). Eine unrichtig oder unvollständig zitierte Strafsanktionsnorm kann vom Verwaltungsgericht auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährung ergänzt oder richtiggestellt werden vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) Paragraph 44 a, Rz 9 mwN).

Das Verwaltungsgericht war daher berechtigt, die Strafsanktionsnorm betreffend die Spruchpunkte II. und V. des angefochtenen Straferkenntnisses in dem Sinn richtigzustellen, als diese § 79 Abs 2 Z 10 AWG 2002 zu lauten hat. Das Verwaltungsgericht war daher berechtigt, die Strafsanktionsnorm betreffend die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses in dem Sinn richtigzustellen, als diese Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 10, AWG 2002 zu lauten hat.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre – die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.11.2012 dazu auf, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.Betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre – die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.11.2012 dazu auf, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen.

Da keine Erschwerungsgründe vorliegen und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd zu werten ist, war die Strafe betreffend die Spruchpunkte II. und V. des angefochtenen Erkenntnisses jeweils mit der Mindeststrafe in der Höhe von Euro 2.100,-- festzusetzen. Da keine Erschwerungsgründe vorliegen und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd zu werten ist, war die Strafe betreffend die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Erkenntnisses jeweils mit der Mindeststrafe in der Höhe von Euro 2.100,-- festzusetzen.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG 1991 liegen nicht vor, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG 1991 liegen nicht vor, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte.

Auch die Erteilung der vom Beschwerdeführer angeregten Ermahnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine solche kann gemäß § 45 Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VStG gegen den Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid dann ausgesprochen werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Bedeutung des durch den Verbotstatbestand des § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich des Schutzes der Menschen und der Umwelt vor nachteiligen Auswirkungen der Änderungen von Behandlungsanlagen, ist keinesfalls als gering einzustufen. Auch wenn von den zuständigen Sachverständigen während des Ortsaugenscheins am Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH am 21.08.2012 einstimmig erklärt wurde, dass keine Gefahr in Verzug bestehe, so kann die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten dennoch nicht als gering eingestuft werden. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung liegen somit nicht vor.Auch die Erteilung der vom Beschwerdeführer angeregten Ermahnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine solche kann gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG gegen den Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid dann ausgesprochen werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Bedeutung des durch den Verbotstatbestand des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich des Schutzes der Menschen und der Umwelt vor nachteiligen Auswirkungen der Änderungen von Behandlungsanlagen, ist keinesfalls als gering einzustufen. Auch wenn von den zuständigen Sachverständigen während des Ortsaugenscheins am Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH am 21.08.2012 einstimmig erklärt wurde, dass keine Gefahr in Verzug bestehe, so kann die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten dennoch nicht als gering eingestuft werden. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung liegen somit nicht vor.

3.2.4.  Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafbarkeitsverjährung:

Die in den Spruchpunkten II. und V. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten „Änderungen“ der auf dem Gst Nr **22/1, GB **114 R, bestehenden Abfallbehandlungsanlage, bei denen es sich um gemäß § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 anzeigepflichtige Maßnahmen handelt, hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.04.2013, Zl ****, zur Kenntnis genommen. Dieser Bescheid ist am 26.04.2013 in Rechtskraft erwachsen. Die in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten „Änderungen“ der auf dem Gst Nr **22/1, GB **114 R, bestehenden Abfallbehandlungsanlage, bei denen es sich um gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 anzeigepflichtige Maßnahmen handelt, hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.04.2013, Zl ****, zur Kenntnis genommen. Dieser Bescheid ist am 26.04.2013 in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 51 Abs 1 AWG 2002 sind Maßnahmen nach § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 der Behörde innerhalb von drei Monaten vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, AWG 2002 sind Maßnahmen nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 der Behörde innerhalb von drei Monaten vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden.

Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass nach § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 anzeigepflichtige Maßnahmen solange nicht rechtmäßig bestehen, als der behördliche Bescheid über deren Kenntnisnahme nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Im vorliegenden Fall ist daher der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bescheids des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.04.2013, Zl ****, (26.04.2013) als Abschluss der strafbaren Tätigkeit iSd § 31 VStG anzusehen.Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 anzeigepflichtige Maßnahmen solange nicht rechtmäßig bestehen, als der behördliche Bescheid über deren Kenntnisnahme nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Im vorliegenden Fall ist daher der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bescheids des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.04.2013, Zl ****, (26.04.2013) als Abschluss der strafbaren Tätigkeit iSd Paragraph 31, VStG anzusehen.

Gemäß § 31 VStG – diese Bestimmung ist zufolge des § 38 VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden – erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Abschluss der strafbaren Tätigkeit. Die Strafbarkeitsverjährung tritt auch im Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren ein (Raschauer/Wessely, VStG § 31 Rz 7). Das bedeutet, dass nach dem Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ein Straferkenntnis vom Verwaltungsgericht nicht mehr bestätigt werden darf, sondern diese in einem solchen Fall das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen hat. Gemäß Paragraph 31, VStG – diese Bestimmung ist zufolge des Paragraph 38, VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden – erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Abschluss der strafbaren Tätigkeit. Die Strafbarkeitsverjährung tritt auch im Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren ein (Raschauer/Wessely, VStG Paragraph 31, Rz 7). Das bedeutet, dass nach dem Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ein Straferkenntnis vom Verwaltungsgericht nicht mehr bestätigt werden darf, sondern diese in einem solchen Fall das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen hat.

Die Verjährungsfrist betreffend die in den Spruchpunkten II. und V. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begann daher mit 26.04.2013 zu laufen. Betreffend diese Verwaltungsübertretungen ist somit keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten.Die Verjährungsfrist betreffend die in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begann daher mit 26.04.2013 zu laufen. Betreffend diese Verwaltungsübertretungen ist somit keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

3.2.5.  Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsverjährung:

Auch eine Verfolgungsverjährung ist betreffend die in den Spruchpunkten II. und V. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht eingetreten.Auch eine Verfolgungsverjährung ist betreffend die in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht eingetreten.

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

Bereits am 05.11.2012 – somit jedenfalls innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG (iVm § 81 Abs 1 AWG 2002) – hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung die erste Verfolgungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt. In dieser Rechtfertigung wurden dem Beschwerdeführer jene Verwaltungsübertretungen, derer er im angefochtenen Straferkenntnis in den Spruchpunkten II. und V. für schuldig befunden wurde, vorgeworfen; der Tatvorwurf war dabei iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht ausreichend konkret, zumal dieser mit jenem im angefochtenen Straferkenntnis bezüglich der wesentlichen Tatbestandsmerkmale übereinstimmt (vgl VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005; 29.02.2012, 2008/10/0191). Bereits am 05.11.2012 – somit jedenfalls innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, AWG 2002) – hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung die erste Verfolgungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt. In dieser Rechtfertigung wurden dem Beschwerdeführer jene Verwaltungsübertretungen, derer er im angefochtenen Straferkenntnis in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch fünf. für schuldig befunden wurde, vorgeworfen; der Tatvorwurf war dabei iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht ausreichend konkret, zumal dieser mit jenem im angefochtenen Straferkenntnis bezüglich der wesentlichen Tatbestandsmerkmale übereinstimmt vergleiche VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005; 29.02.2012, 2008/10/0191).

3.3.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses:

In Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses wird dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R Aufbereitungs GmbH zur Last gelegt, „im Bereich der Halle 2“ eine „von den oben aufgezählten Bewilligungsbescheiden nicht umfasste und somit ohne Genehmigung errichtete Betriebstankstelle“ errichtet zu haben. Dies wurde im Zuge eines am 21.08.2012 am Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH durchgeführten Lokalaugenscheins festgestellt. In Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses wird dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R Aufbereitungs GmbH zur Last gelegt, „im Bereich der Halle 2“ eine „von den oben aufgezählten Bewilligungsbescheiden nicht umfasste und somit ohne Genehmigung errichtete Betriebstankstelle“ errichtet zu haben. Dies wurde im Zuge eines am 21.08.2012 am Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH durchgeführten Lokalaugenscheins festgestellt.

Die Betriebstankstelle har der Beschwerdeführer noch am 21.08.2012 vom Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH entfernen lassen. Dieser Zeitpunkt ist daher sowohl als Beginn als auch als Abschluss der in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vorgeworfenen strafbaren Tätigkeit anzusehen. Die in § 31 Abs 2 VStG normierte dreijährige Verjährungsfrist begann somit mit diesem Tag zu laufen und ist die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher bereits verjährt. Das angefochtene Erkenntnis war somit betreffend diesen Spruchpunkt zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Die Betriebstankstelle har der Beschwerdeführer noch am 21.08.2012 vom Betriebsgelände der R Aufbereitungs GmbH entfernen lassen. Dieser Zeitpunkt ist daher sowohl als Beginn als auch als Abschluss der in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides vorgeworfenen strafbaren Tätigkeit anzusehen. Die in Paragraph 31, Absatz 2, VStG normierte dreijährige Verjährungsfrist begann somit mit diesem Tag zu laufen und ist die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher bereits verjährt. Das angefochtene Erkenntnis war somit betreffend diesen Spruchpunkt zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, den Tatendzeitpunkt im vorliegenden Fall für die Bestimmung des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist näher zu bestimmen, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Tatzeitraum wird in Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Formulierung „im Zuge der durchgeführten Überprüfungsverhandlung am 21.08.2012 festgestellt“ umschrieben. Der Tatzeitraum wird in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Formulierung „im Zuge der durchgeführten Überprüfungsverhandlung am 21.08.2012 festgestellt“ umschrieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.09.2008, Zl 2007/10/0038, ausgesprochen, dass die Festlegung der Tatzeit durch die Wortfolge "wie bei einem Ortsaugenschein am 7.7.2004 festgestellt wurde" nicht zu beanstanden sei, wobei angemerkt werde, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in einem solchen Fall sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste.

Zur Feststellung des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist oblag es somit dem erkennenden Gericht zu ermitteln, zu welchem Zeitpunkt vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers endete.

3.4.
Zu den Spruchpunkten IV., VI. VII. und IX. des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu den Spruchpunkten römisch vier., römisch sechs. römisch sieben. und römisch neun. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Beschwerdeführer bestreitet – mit Ausnahme der in Spruchpunkt VI.4. genannten Verwaltungsübertretung – nicht, die in den Spruchpunkten VI. und VII. und XI. bezeichneten Nebenbestimmungen nicht eingehalten zu haben. Auch bestreitet er nicht, ohne die Erstattung einer Anzeige gemäß § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 einen Elektroverteilerraum errichtet zu haben (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides). Der Beschwerdeführer bestreitet – mit Ausnahme der in Spruchpunkt römisch sechs.4. genannten Verwaltungsübertretung – nicht, die in den Spruchpunkten römisch sechs. und römisch sieben. und römisch elf. bezeichneten Nebenbestimmungen nicht eingehalten zu haben. Auch bestreitet er nicht, ohne die Erstattung einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 einen Elektroverteilerraum errichtet zu haben (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides).

Der Beschwerdeführer hat jedoch im Zuge seiner Rechtfertigung als Beschuldigter sämtliche, nach den in den Spruchpunkten VI., VII. und IX. bezeichneten Nebenbestimmungen erforderliche Beurteilungen, Protokolle und Nachweise vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Zuge seiner Rechtfertigung als Beschuldigter sämtliche, nach den in den Spruchpunkten römisch sechs., römisch sieben. und römisch neun. bezeichneten Nebenbestimmungen erforderliche Beurteilungen, Protokolle und Nachweise vorgelegt.

Die Errichtung des Elektroverteilerraumes in Halle 1 hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.04.2013, Zl ****, zur Kenntnis genommen.

Die in Spruchpunkt VI./1. des angefochtenen Straferkenntnisses genannte Nebenbestimmung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.04.2013, ****, aufgehoben.Die in Spruchpunkt römisch sechs./1. des angefochtenen Straferkenntnisses genannte Nebenbestimmung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.04.2013, ****, aufgehoben.

Die in Spruchpunkt VII./5. des angefochtenen Bescheides genannte Nebenbestimmung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.04.2013, ****, abgeändert. Die in Spruchpunkt römisch sieben./5. des angefochtenen Bescheides genannte Nebenbestimmung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.04.2013, ****, abgeändert.

Zu Spruchpunkt IX. bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung als Beschuldigter vor, die Mauern seinen lediglich um wenige Zentimeter zu niedrig ausgeführt worden und wies gleichzeitig nach, dass dieser Mangel durch Anbringung eines Geländers behoben wurde. Zu Spruchpunkt römisch neun. bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung als Beschuldigter vor, die Mauern seinen lediglich um wenige Zentimeter zu niedrig ausgeführt worden und wies gleichzeitig nach, dass dieser Mangel durch Anbringung eines Geländers behoben wurde.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrensabzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten scheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrensabzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten scheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Betreffend die in den Spruchpunkten IV., VI., VII. und IX. des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochenen Ermahnungen hat die Erstbehörde bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bejaht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat somit nur mehr zu überprüfen, ob eine Ermahnung aufgrund drohender Wiederholungsgefahr geboten ist. Betreffend die in den Spruchpunkten römisch vier., römisch sechs., römisch sieben. und römisch neun. des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochenen Ermahnungen hat die Erstbehörde bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bejaht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat somit nur mehr zu überprüfen, ob eine Ermahnung aufgrund drohender Wiederholungsgefahr geboten ist.

Wie zuvor angeführt, hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Rechtfertigung als Beschuldigter sämtliche, nach den in den Spruchpunkten VI., VII. und IX. bezeichneten Nebenbestimmungen notwendige Beurteilungen, Protokolle und Nachweise vorgelegt. Die Errichtung des Elektroverteilerraumes in Halle 1 wurde vom Beschwerdeführer nach der Beanstandung durch die Behörde angezeigt und vom Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.04.2013, Zl ****, zur Kenntnis genommen. Die in Spruchpunkt VI./1. des angefochtenen Straferkenntnisses genannte Nebenbestimmung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.04.2013, ****, aufgehoben und die in Spruchpunkt VII./5. des angefochtenen Straferkenntnisses genannte Nebenbestimmung abgeändert. Zu der in Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides bezeichneten Auflage führt die belangte Behörde selbst aus, dass diese lediglich um wenige Zentimeter zu niedrig ausgeführt worden sei und dieser Mangel durch Anbringung eines zusätzlichen Geländers „umgehend“ behoben wurde. Wie zuvor angeführt, hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Rechtfertigung als Beschuldigter sämtliche, nach den in den Spruchpunkten römisch sechs., römisch sieben. und römisch neun. bezeichneten Nebenbestimmungen notwendige Beurteilungen, Protokolle und Nachweise vorgelegt. Die Errichtung des Elektroverteilerraumes in Halle 1 wurde vom Beschwerdeführer nach der Beanstandung durch die Behörde angezeigt und vom Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.04.2013, Zl ****, zur Kenntnis genommen. Die in Spruchpunkt römisch sechs./1. des angefochtenen Straferkenntnisses genannte Nebenbestimmung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.04.2013, ****, aufgehoben und die in Spruchpunkt römisch sieben./5. des angefochtenen Straferkenntnisses genannte Nebenbestimmung abgeändert. Zu der in Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides bezeichneten Auflage führt die belangte Behörde selbst aus, dass diese lediglich um wenige Zentimeter zu niedrig ausgeführt worden sei und dieser Mangel durch Anbringung eines zusätzlichen Geländers „umgehend“ behoben wurde.

Aus diesem Sachverhalt geht nicht hervor, dass betreffend die in den Spruchpunkten IV., VI., VII. und IX. genannten Verwaltungsübertretungen Wiederholungsgefahr bestünde. Ein solcher Hinweis ergibt sich auch nicht aus dem Akt der belangten Behörde. Aus diesem Sachverhalt geht nicht hervor, dass betreffend die in den Spruchpunkten römisch vier., römisch sechs., römisch sieben. und römisch neun. genannten Verwaltungsübertretungen Wiederholungsgefahr bestünde. Ein solcher Hinweis ergibt sich auch nicht aus dem Akt der belangten Behörde.

Aus dem Verwaltungsakt zudem geht nicht hervor, dass die Behörde geprüft hätte, ob eine Ermahnung aufgrund drohender Wiederholungsgefahr geboten scheint. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr wurde im angefochtenen Bescheid auch nicht festgestellt.

Zumal für den Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG das Vorliegen von Wiederholungsgefahr Voraussetzung ist, eine solche wie eben ausgeführt jedoch nicht gegeben ist, war eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 VStG betreffend die in den Spruchpunkten IV., VI., VII. und IX. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Verwaltungsübertretungen nicht mehr geboten und waren die genannten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides bereits aus diesem Grund zu beheben und das Verfahren insoweit einzustellen.Zumal für den Ausspruch einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG das Vorliegen von Wiederholungsgefahr Voraussetzung ist, eine solche wie eben ausgeführt jedoch nicht gegeben ist, war eine Ermahnung iSd Paragraph 45, Absatz eins, VStG betreffend die in den Spruchpunkten römisch vier., römisch sechs., römisch sieben. und römisch neun. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Verwaltungsübertretungen nicht mehr geboten und waren die genannten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides bereits aus diesem Grund zu beheben und das Verfahren insoweit einzustellen.

VII.    Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis:

1.
Entscheidung über die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis:

Aus den dargelegten Gründen (vgl Kap VI./3. der gegenständlichen Entscheidung) war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI., VIII und IX. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge zu geben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung).Aus den dargelegten Gründen vergleiche Kap römisch sechs./3. der gegenständlichen Entscheidung) war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs., römisch acht und römisch neun. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge zu geben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Spruchpunkt römisch eins. der gegenständlichen Entscheidung).

Demgegenüber war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und V. des angefochtenen Straferkenntnisses im Wesentlichen als unbegründet abzuweisen, allerdings der Straftatbestand richtig zu stellen und dementsprechend die verhängte Geldstrafe neu festzusetzen (vgl Spruchpunkt II./1. und 2. der gegenständlichen Entscheidung).Demgegenüber war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses im Wesentlichen als unbegründet abzuweisen, allerdings der Straftatbestand richtig zu stellen und dementsprechend die verhängte Geldstrafe neu festzusetzen vergleiche Spruchpunkt römisch zwei./1. und 2. der gegenständlichen Entscheidung).

Die belangte Behörde hat – ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von insgesamt Euro 10.890,-- gem § 64 VStG den Kostenbeitrag mit Euro 1.089,-- bestimmt. In Folge der nunmehrigen Reduzierung der Geldstrafe von insgesamt Euro 10.890,-- auf Euro 4.200,-- verringert sich der daraus resultierende Kostenbeitrag auf Euro 420,--. Der von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 1.089,-- war daher mit Euro 420,-- neu festzusetzen (vgl Spruchpunkt II./3. der gegenständlichen Entscheidung).Die belangte Behörde hat – ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von insgesamt Euro 10.890,-- gem Paragraph 64, VStG den Kostenbeitrag mit Euro 1.089,-- bestimmt. In Folge der nunmehrigen Reduzierung der Geldstrafe von insgesamt Euro 10.890,-- auf Euro 4.200,-- verringert sich der daraus resultierende Kostenbeitrag auf Euro 420,--. Der von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 1.089,-- war daher mit Euro 420,-- neu festzusetzen vergleiche Spruchpunkt römisch zwei./3. der gegenständlichen Entscheidung).

Aufgrund der Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses einschließlich der damit verbundenen Reduzierung der verhängten Geldstrafe war gemäß § 52 Abs 8 VwGVG von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren abzusehen.Aufgrund der Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses einschließlich der damit verbundenen Reduzierung der verhängten Geldstrafe war gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren abzusehen.

2.
Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer betreffend die in den Spruchpunkten II. und V. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungs-übertretungen, dass für diese „Änderungen“ der Behandlungsanlage keine Genehmigungspflicht, sondern eine Anzeigepflicht nach dem AWG 2002 bestünde. „Die Geldstrafe auslösenden Vorwürfe“ hätten somit auf eine andere gesetzliche Bestimmung gestützt werden müssen und wäre daher eine deutlich geringere Mindeststrafe zu verhängen gewesen. Damit macht der Beschwerdeführer ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Dies wird auch durch die Tatsache unterstrichen, dass der Beschwerdeführer die in den Spruchpunkten II. und V. des angefochtenen Straferkenntnisses als Verwaltungsübertretungen qualifizierten Änderungen der Betriebsanlage in Folge der Beanstandung durch die Behörde bei dieser angezeigt und der Landeshauptmann von Tirol diese mit Bescheid vom 08.04.2013, Zl ****, zur Kenntnis genommen hat. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf die Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen, ausdrücklich hingewiesen wurde. Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer betreffend die in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungs-übertretungen, dass für diese „Änderungen“ der Behandlungsanlage keine Genehmigungspflicht, sondern eine Anzeigepflicht nach dem AWG 2002 bestünde. „Die Geldstrafe auslösenden Vorwürfe“ hätten somit auf eine andere gesetzliche Bestimmung gestützt werden müssen und wäre daher eine deutlich geringere Mindeststrafe zu verhängen gewesen. Damit macht der Beschwerdeführer ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Dies wird auch durch die Tatsache unterstrichen, dass der Beschwerdeführer die in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Straferkenntnisses als Verwaltungsübertretungen qualifizierten Änderungen der Betriebsanlage in Folge der Beanstandung durch die Behörde bei dieser angezeigt und der Landeshauptmann von Tirol diese mit Bescheid vom 08.04.2013, Zl ****, zur Kenntnis genommen hat. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf die Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen, ausdrücklich hingewiesen wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit im Hinblick auf das gegenständliche Erkenntnis (Spruchpunkt II.) gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit im Hinblick auf das gegenständliche Erkenntnis (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.

Soweit das Landesverwaltungsgericht Tirol das angefochtene Straferkenntnis mit Beschluss (vgl Spruchpunkt I.) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hat, hatte die Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG zu entfallen. Soweit das Landesverwaltungsgericht Tirol das angefochtene Straferkenntnis mit Beschluss vergleiche Spruchpunkt römisch eins.) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hat, hatte die Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG zu entfallen.

VIII.   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war insbesondere die Frage zu untersuchen, inwieweit das Verwaltungsgericht berechtigt ist, eine unrichtig oder unvollständig zitierte Strafsanktionsnorm zu ergänzen oder richtigzustellen. Darüber hinaus war das Ende des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Verhaltens zu prüfen und zu erörtern, ob hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen Verjährung eingetreten ist. Schließlich war die Geldstrafe neu festzusetzen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei an der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 19, 31 und 44a VStG orientiert. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei an der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 19, 31 und 44 a VStG orientiert. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wolfgang Hirn

(Richter)

Schlagworte

Übertretungen nach dem AWG 2002; anzeigepflichtige anstatt bewilligungspflichtige Maßnahme, Spruchberichtigung; Strafbarkeitsverjährung; Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen; keine Ermahnung; keine mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.2068.3

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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