RS Vwgh 2004/10/21 99/13/0170

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §28 Abs6;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in Einklang mit Lehrmeinungen (Doralt, EStG Kommentar, § 28, Tz. 208, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 28, Tz. 63, und Kohler, SWK 1989, A I 305ff) geäußerte Auffassung der belangten Behörde, dass bei Interpretation des § 28 Abs. 6 EStG 1988 der erste Satz dieser Norm nicht isoliert von deren zweitem Satz betrachtet werden kann. Der zweite Satz zeigt aber deutlich auf, dass der Gesetzgeber die Zuwendungen mit bestimmten Aufwendungen verrechnet, aber keine grundsätzliche und allgemeine Steuerfreiheit von Subventionen aus öffentlichen Kassen, wie sie der Beschwerdeführerin vorschwebt, verwirklicht wissen will.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130170.X01

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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