RS Vwgh 2004/10/21 2004/06/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13309900
E3L E16200000
E3L E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Datenschutz

Norm

31995L0046 Datenschutz-RL Art2 litc;
31995L0046 Datenschutz-RL Art3 Abs1;
31995L0046 Datenschutz-RL Erwägungsgrund27;
DSG 2000 §1 Abs3 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §4 Z1 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §4 Z6 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §58 idF 2001/I/136;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Bestimmung der Begriffe "strukturierte Datei" und "Datei" tritt der VwGH den Erwägungen des OGH in der Entscheidung vom 28. Juni 2000, 6 Ob 148/00h, bei: Die Struktur einer manuellen Datei als einer strukturierten Sammlung personenbezogener Daten im Sinne des § 1 Abs. 3 DSG 2000 iVm Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG ist dann zu bejahen, wenn sie - im Gegensatz zu einem Fließtext - eine äußere Ordnung aufweist, nach der die verschiedenen Arten von Daten in einer bestimmten räumlichen Verteilung auf dem oder den manuellen Datenträgern oder in einer bestimmten physikalischen oder logischen Struktur dargestellt sind. Darüber hinaus müssen die Daten nach bestimmten Kriterien zugänglich sein, d.h. es bestehen vereinfachte Möglichkeiten der inhaltlichen Erschließung, beispielsweise durch alphabetische oder chronologische Sortierung oder durch automatisierte Erschließungssysteme. Unter Datei sind daher Karteien und Listen, nicht aber Akten und Aktenkonvolute zu verstehen, wie dies auch Erwägungsgrund 27 der genannten Richtlinie zum Ausdruck bringt. Das Vorliegen einer manuellen Datei im Sinne des § 1 Abs. 3 DSG 2000 setzt daher voraus, dass sie sich durch den in der zitierten Entscheidung des OGH erwähnten bestimmten "Organisationsgrad" der "Akten" auszeichnen muss, um von einer Strukturierung im Sinne des DSG 2000 sprechen zu können, der aber beim vorliegenden "Papierakt" nicht gegeben ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004060086.X05

Im RIS seit

25.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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