Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
15.12.2015Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs1Anmerkung
Mit Beschluss vom 27.04.2016, Z Ra 2016/10/0014-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.12.2015, Zlen LVwG-2015/34/2543-16, LVwG-2015/34/2544-16 erhobene außerordentliche Revision zurück.Rechtssatz
Gemäß § 24a Abs 2 Z 6 AWG 2002 unterliegen beispielsweise Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen, nicht der Erlaubnispflicht nach § 24a Abs 1 AWG 2002. Diese Ausnahme von der Erlaubnispflicht greift nur, wenn tatsächlich eine Verwertungsmaßnahme vorliegt.Gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 unterliegen beispielsweise Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen, nicht der Erlaubnispflicht nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002. Diese Ausnahme von der Erlaubnispflicht greift nur, wenn tatsächlich eine Verwertungsmaßnahme vorliegt.
Schlagworte
Abfall im subjektiven Sinn; Zwischenlager; Verwertung; Beseitigung; Ablagerung; Erlaubnispflicht; Abfallbesitzer; Verpflichteter; Geländeaufschüttung; Anlage; Wiederherstellung des früheren Zustandes; Veranlasser; Vertretungsbefugnis; GemeindegutsagrargemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.2543.16Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016