Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.12.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1Rechtssatz
Unter Arbeits(Einsatz)ort im Sinne der Bestimmung des § 22 Abs 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ist nämlich nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nach dem diesbezüglich unmissverständlichen Gesetzeswortlaut jener Ort zu verstehen, wo die nach Österreich überlassenen Arbeitnehmer/innen Arbeitsleistungen erbringen, nicht aber der Ort, an dem der Sitz desjenigen Unternehmens gelegen ist, dem die Arbeitskräfte überlassen worden sind.Unter Arbeits(Einsatz)ort im Sinne der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 4, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ist nämlich nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nach dem diesbezüglich unmissverständlichen Gesetzeswortlaut jener Ort zu verstehen, wo die nach Österreich überlassenen Arbeitnehmer/innen Arbeitsleistungen erbringen, nicht aber der Ort, an dem der Sitz desjenigen Unternehmens gelegen ist, dem die Arbeitskräfte überlassen worden sind.
Schlagworte
Konkretisierungsgebot; Arbeits(Einsatz)ortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.2624.2Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016