Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.12.2015Index
83 Natur- und UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs1Anmerkung
Mit Beschluss vom 18.02.2016, Z E 184/2016-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.12.2015, Z LVwG-2015/34/2863-17 erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Rechtssatz
Der Auftragnehmer, der den angefallenen Abfall mitnimmt, ist je nach Vereinbarung entweder als Abfallsammler oder als Transporteur anzusehen. Entscheidend für die Beurteilung ist, wer entsprechend dem Vertrag bestimmt, zu welchem Behandler die Abfälle gebracht werden. Bestimmt der Auftraggeber, an wen die Abfälle übergeben werden und übergibt der Transporteur die Abfälle im Namen und auf Rechnung des Abfallbesitzers auftragsgemäß an jene Person, die der Abfallbesitzer genannt hat, dann ist der Auftragnehmer als Transporteur anzusehen. Steht es dem Auftragnehmer allerdings frei, selbst zu entscheiden, zu welchem Behandler er die Abfälle bringt, dann ist er als Abfallsammler im Sinne des § 2 Abs 6 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 1005 BggNr 24. GP 14).Der Auftragnehmer, der den angefallenen Abfall mitnimmt, ist je nach Vereinbarung entweder als Abfallsammler oder als Transporteur anzusehen. Entscheidend für die Beurteilung ist, wer entsprechend dem Vertrag bestimmt, zu welchem Behandler die Abfälle gebracht werden. Bestimmt der Auftraggeber, an wen die Abfälle übergeben werden und übergibt der Transporteur die Abfälle im Namen und auf Rechnung des Abfallbesitzers auftragsgemäß an jene Person, die der Abfallbesitzer genannt hat, dann ist der Auftragnehmer als Transporteur anzusehen. Steht es dem Auftragnehmer allerdings frei, selbst zu entscheiden, zu welchem Behandler er die Abfälle bringt, dann ist er als Abfallsammler im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 zu qualifizieren vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1005 BggNr 24. Gesetzgebungsperiode 14).
Schlagworte
Abfall im subjektiven Sinn; Abfallverwertung; Abfallbeseitigung; Ablagerung; Erlaubnispflicht; Abfallbesitzer; Ausnahme vom Abfallbegriff; Verpflichteter BehandlungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.2863.17Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016